Musik im Gewerbebetrieb – 3 Urteile rund um GEMA-Gebühren

Musik im Gewerbebetrieb – 3 Urteile rund um GEMA-Gebühren

Ob als Untermalung bei einer Betriebsfeier, als Effekt bei einer Werbeaktion oder als leise Hintergrundmusik in den Geschäftsräumen:

Immer dann, wenn Musikwerke öffentlich wiedergegeben werden, fallen grundsätzlich GEMA-Gebühren an. Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte und kümmert sich in Deutschland als staatlich legitimierte Verwertungsgesellschaft um die Nutzungsrechte, die sich aus dem Urheberrecht von Komponisten, Textern, Produzenten und Verlagen an musikalischen Werken ergeben.

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