3 Gerichtsurteile zum Stichwort „Telefonwerbung“
Viele Unternehmen setzen auf das Telefon als Kanal für Werbeaktionen. Allerdings müssen bei der Telefonwerbung zahlreiche Einschränkungen beachtet werden.
So besagt § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beispielsweise, dass Verbraucher nur dann zu Werbezwecken angerufen werden dürfen, wenn sie telefonischer Werbung im Vorfeld ausdrücklich zugestimmt haben.
Liegt keine Einwilligung vor, werden die Werbeanrufe als “unzumutbare Belästigung” gewertet. Gleiches gilt, wenn ein Verbraucher im Rahmen von Marketingaktionen immer wieder angerufen wird, ohne erklärt zu haben, dass er überhaupt telefonische Werbung erhalten möchte.
In der Theorie klingt die Angelegenheit also ziemlich einfach:
Hat der Verbraucher zugestimmt, ist Telefonwerbung erlaubt. Liegt keine Einwilligung vor, darf das Unternehmen ihn zu Werbezwecken telefonisch nicht kontaktieren. In der Praxis sieht die Sache aber anders aus. So ist allein die Frage, ob und wann eine wirksame Einwilligung vorhanden ist, nicht immer eindeutig zu beantworten. Noch komplizierter wird es, wenn es um Telefonwerbung geht, die sich nicht an Verbraucher, sondern an Unternehmen richtet.
Die folgende Übersicht stellt 3 Gerichtsurteile zum
Stichwort „Telefonwerbung“ vor:
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Inhalt
Beispiel: Bundesgerichtshof, Az. I ZR 169/10, Urteil vom 25.10.12
Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der Frage, ob eine wirksame Einwilligung zu Telefonwerbung vorliegt oder ob nicht. Ausgangspunkt war ein Telekommunikationsanbieter. Dieser hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, nach der er sich dazu verpflichtete, keine Telefonwerbung ohne vorliegende Einwilligung der jeweiligen Verbraucher durchzuführen. Allerdings beauftragte der Telekommunikationsanbieter externe Dienstleister, die Verbraucher auch weiterhin zu Werbezecken anriefen.
Die Namen und die Telefonnummern der Verbraucher stammten aus Online-Gewinnspielen. Bei der Teilnahme an diesen Gewinnspielen hatten die Verbraucher ihre Daten angegeben und die Gewinnspielanbieter hatten die Daten anschließend weiterverkauft.
Der Telekommunikationsanbieter vertrat die Meinung, dass keine unerlaubte Telefonwerbung vorliege. Schließlich hätten die Verbraucher in die Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken eingewilligt. Dies sei entweder komplett ohne Einschränkung oder mit der Einschränkung, dass die Daten nur vom jeweiligen Gewinnspielanbieter und dessen Partnern genutzt werden dürften, erfolgt. Das Telekommunikationsunternehmen gehöre zu diesen Partnern.
Der BGH teilte die Auffassung des Telekommunikationsanbieters jedoch nicht. Er erklärte, dass er keine wirksame Einwilligung erkennen könne. Als Begründung führte der BGH aus, dass die Verbraucher nicht wissen konnten, auf welche Dienstleistungen oder Produkte von welchen Unternehmen sich ihre Zustimmung zu Werbeanrufen beziehen würde. Die hier vorliegende, allgemeine und pauschale Einwilligung reiche daher nicht aus, um Werbeanrufe des Telekommunikationsanbieters zu rechtfertigen.
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Beispiel: Landgericht Düsseldorf, Az. 38 O 48/12, Urteil vom 19.07.13
Bei diesem Fall ging es um ein Telekommunikationsunternehmen. Der Telefonanbieter hatte seine Bestandskunden kontaktiert, um ihnen Angebote für andere Festnetzverträge zu unterbreiten. Eine Einwilligung der Kunden zu solchen Werbeanrufen lag jedoch nicht vor. Nachdem sich einige Kunden beschwert hatten, veranlasste ein Verbraucherschutzverband eine Abmahnung des Telekommunikationsanbieters. Danach erhoben die Verbraucherschützer Unterlassungsklage.
Das Landgericht Düsseldorf gab dem Verbraucherschutzverband Recht. Es erklärte, dass Unternehmen auch dann eine Einwilligung in Telefonwerbung benötigten, wenn es sich bei den Angerufenen um Bestandskunden handele. Beauftrage ein Unternehmen einen externen Dienstleister mit der Durchführung von Werbeaktionen, trage das Unternehmen als Auftraggeber die Verantwortung.
Im vorliegenden Fall sei ein unlauteres Geschäftshandeln gegeben. Daher entschied das Landgericht Düsseldorf, dass der Telekommunikationsanbieter künftig derartige Werbeanrufe zu unterlassen habe. Daneben habe er auch die Kosten für die vorausgehende Abmahnung zu tragen.
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Beispiel: Bundesgerichtshof, Az. I ZR 88/05, Urteil vom 20.09.07
In diesem Fall ging es um Telefonmarketing, das sich an Gewerbetreibende richtete. Ein Unternehmen betrieb eine Online-Suchmaschine, in die ein Firmenverzeichnis eingebunden war. Unternehmen konnten sich kostenfrei in dieses Verzeichnis eintragen.
Daneben war ein kostenpflichtiger Eintrag möglich, der mit einer besseren Präsentation einherging. Eine Firma hatte sich für einen kostenlosen Eintrag entschieden. Eines Tages rief ein Mitarbeiter des Suchmaschinenbetreibers bei dieser Firma an und bot ihr einen kostenpflichtigen Eintrag an. Darauf erhob ein Wettbewerber Unterlassungsklage gegen den Suchmaschinenbetreiber.
Der BGH erklärte, dass Unternehmen andere Unternehmen grundsätzlich telefonisch zu Werbezwecken kontaktieren dürften, wenn sie davon ausgehen könnten, dass ein Interesse an Telefonwerbung bestehe. Dies leite sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ab. Allerdings müsse im Einzelfall geprüft werden, ob dem Angerufenen tatsächlich ein Interesse an der Unterbreitung von Werbeangeboten per Telefon unterstellt werden könne.
Im vorliegenden Fall sei die kontaktierte Firma in rund 450 Unternehmensverzeichnissen eingetragen. Bei allen diesen Einträgen handele es sich um kostenfreie Einträge. Die Suchmaschine des beklagten Unternehmens gehöre zu den eher unbekannten Suchmaschinen. Aus diesem Grund wäre nicht davon auszugehen, dass die Firma ein besonderes Interesse an einem erweiterten, kostenpflichtigen Eintrag habe.
Zudem könne gerade die Vielzahl solcher Suchmaschinen und Firmenverzeichnisse dazu führen, dass Unternehmen von den jeweiligen Betreibern ständig zu Werbezwecken kontaktiert würden. Dies konnte eine empfindliche Störung des Geschäftsbetriebs zur Folge haben. Daher entschied der BGH, dass der Telefonanruf als unzumutbare Belästigung zu werten sei.
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