3 Urteile zu Preisangaben in der Werbung

3 Urteile zu Preisangaben in der Werbung 

Die Absicht von Werbung liegt darin, auf ein Produkt aufmerksam zu machen und bei möglichst vielen Kunden den Wunsch zu wecken, dieses Produkt zu kaufen. Dabei ist dann natürlich auch nachvollziehbar, dass das Unternehmen das beworbene Produkt in einem optimierten Licht darstellt.

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Aber auch der Werbung sind Grenzen gesetzt. So verbietet § 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, Handlungen, die die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen. 

§ 5 UWG wiederum besagt, dass vor allem solche geschäftlichen Handlungen als unlauter gelten, die irreführend sind. Bei der Gestaltung ihrer Werbung müssen Unternehmen aber auch die Regelungen der Preisangabenverordnung berücksichtigen.

Dabei sorgen vor allem die Preisangaben auf Internetseiten und in Werbeprospekten immer wieder für Unstimmigkeiten. Gerade wenn es um den Preis geht, spielt die Transparenz nämlich eine große Rolle, denn der Kunde muss immer eindeutig erkennen können, wann er wie viel wofür bezahlen soll. Ist die Preisauszeichnung fehlerhaft oder missverständlich, muss das werbende Unternehmen mit einer Abmahnung durch einen Wettbewerbsverein oder einen Mitbewerber rechnen.

Eine solche Abmahnung ist dann nicht nur ärgerlich, sondern kann auch ordentlich ins Geld gehen. Allerdings muss nicht immer tatsächlich ein Verstoß gegen die Preisangabenordnung vorliegen, nur weil die Konkurrenz einen solchen vermutet und abnahmt.

Die folgende Übersicht stellt drei Urteile
zu Preisangaben in der Werbung vor:
  
 

1. Beispiel: Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-20 U 28/10, Urteil vom 29.06.2010

Ein Schuhverkäufer hatte auf den Seiten seines Onlineshops die höheren Preise durchgestrichen und dahinter die nun gültigen, niedrigeren Preise angegeben. Zusätzlich waren die höheren, durchgestrichenen Preise mit dem Hinweis „statt“ gekennzeichnet.

Ein Mitbewerber ging mit der Begründung, dass durchgestrichene Preise grundsätzlich eine nähere Erklärung erfordern würden, gegen diese Preisangabe vor. Das Oberlandesgericht Düsseldorf teilte die Auffassung des Konkurrenten nicht. Im vorliegenden Fall wäre die Gefahr, dass der Kunde die Preisangabe falsch verstehen könnte, nicht gegeben.

Durch den Hinweis „statt“ und den durchgestrichenen Preis wäre eindeutig und klar zu erkennen, dass nun nicht mehr der alte, höhere Preis, sondern der neue, niedrigere Preis gelte. Da ein Irrtum darüber, welcher Preis gültig sei, damit praktisch ausgeschlossen ist, wäre es auch nicht erforderlich, den niedrigeren Preis näher zu erläutern.  

2. Beispiel: Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 81/09, Urteil vom 17.03.2011

Ein Händler hatte in einem Werbeprospekt, der als Werbebeilage in Zeitungen verbreitet wurde, eine neue Teppichkollektion beworben. Diese neue Teppichkollektion wurde als Weltneuheit beschrieben und die Beschreibungen waren mit zwei Preisangaben versehen.

So wurden die Teppiche zu einem sehr günstigen Einführungspreis angeboten. Neben den Einführungspreisen waren deutlich höhere Preise abgedruckt, die durchgestrichen waren. Ein Mitbewerber war der Ansicht, dass diese Werbung gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot verstoße, und erhob eine Unterlassungsklage.

Der Bundesgerichtshof teilte die Auffassung des Mitbewerbers. So stellte das Gericht fest, dass Werbung mit einem höheren, durchgestrichenen Preis nur dann zulässig ist, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen wird, wofür der höhere Preis gilt. Ein Einführungsangebot müsse außerdem eine zeitliche Befristung haben. Bei einer Werbung, bei der Einführungspreise und höhere, durchgestrichene Preise ausgewiesen sind, sei deshalb die Angabe notwendig, in welchem Zeitraum die günstigeren Einführungspreise gültig sind und ab wann die höheren Preise gelten. 

3. Beispiel: Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 238/11, Urteil vom 22.06.2012

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte einen Werbeflyer mit einem Angebot für eine Telefon- und Internet-Flatrate erstellt. Der Preis, der für dieses Angebot ausgewiesen war, war mit einem Sternchen gekennzeichnet. In der Fußnote wurde dieses Sternchen durch den Hinweis darauf erläutert, dass sich der angegebene Preis ausschließlich auf die Dienstleistung in Verbindung mit einem analogen Kabelanschluss beziehe.

Ein Mitbewerber sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, denn seiner Meinung nach schreibe diese vor, dass ein Endpreis inklusive sämtlicher Nebenkosten angegeben werden müsse.

Das Oberlandesgericht Köln gab dem Mitbewerber dahingehend Recht, dass gemäß § 1 der Preisangabenverordnung tatsächlich die Angabe eines Endpreises einschließlich aller Preisbestandteile und der Umsatzsteuer vorgeschrieben ist.

Allerdings wäre es nicht erforderlich, sogenannte nicht bezifferbare Preisbestandteile in den Endpreis einzurechnen. Genau solche nicht bezifferbaren Preisbestandteile wären im vorliegenden Fall aber gegeben, denn nicht bei jedem Kunden würden zwangsläufig weitere Kosten durch einen eigenen Kabelanschluss entstehen.

So wäre beispielsweise denkbar, dass der Kunde als Mieter einer Mietwohnung den Haus-Kabelanschluss nutzt und die anteiligen Kosten dafür über die Mietnebenkosten begleicht. Ein eigener Kabelanschluss wäre somit keine Voraussetzung für die Nutzung der angebotenen Dienstleistung und aus diesem Grund reiche es aus, wenn deutlich darauf hingewiesen werde, dass ein zusätzlicher Preisbestandteil hinzukommen kann.

Das Telekommunikationsunternehmen habe diese Vorgabe erfüllt, denn das Sternchen sei als Bestandteil der Werbung deutlich zu erkennen und auf der gleichen Seite wie das Angebot in einer gut lesbaren Schrift erklärt. Gegen die Preisangabenverordnung habe das Unternehmen somit nicht verstoßen.

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