Auftrag abgeschlossen – doch wer haftet bei mangelhaften Materialien?

Auftrag abgeschlossen – doch wer haftet bei mangelhaften Materialien?

Der Hersteller, der Lieferant oder der Handwerker? Ein Kunde hat dem Handwerksbetrieb einen Auftrag erteilt. Daraufhin hat das Unternehmen die benötigten Materialien bestellt und wie vereinbart auf der Baustelle verarbeitet.

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Doch als der Auftrag abgeschlossen ist und der Handwerksbetrieb abrechnen möchte, erklärt der Kunde, dass er mit der Arbeit nicht zufrieden ist, weil das verbaute Material Mängel aufweist oder etwas nicht richtig funktioniert. 

Dieses Szenario dürften die meisten Handwerksbetriebe schon erlebt haben. Im ersten Moment scheint die Lösung eigentlich auch recht einfach zu sein. So liegt es nahe, dass der Handwerksbetrieb den Lieferanten oder Hersteller, von dem er die mangelhafte Ware bezogen hat, für den entstandenen Schaden in Regress nimmt.

Die Realität sieht jedoch oft anders aus und nicht selten ist es am Ende der Handwerksbetrieb, an dem die Kosten für die Nachbesserung hängen bleiben.

Aber was sagt eigentlich die Rechtslage in einem solchen Fall?       

Auftrag abgeschlossen – doch wer haftet bei mangelhaften Materialien? Der Hersteller, der Lieferant oder der Handwerker?

Es kann immer mal wieder passieren, dass ein Lieferant oder auch ein Hersteller fehlerhafte, beschädigte oder minderwertige Ware liefert. Während einige Mängel direkt und mit bloßem Auge sichtbar sind, kommen andere Mängel erst ans Licht, wenn das Material schon verbaut ist. Für den Handwerksbetrieb ergibt sich daraus meist eine recht unangenehme Situation.

Unter Umständen ist er nämlich nicht nur in Vorleistung für das bestellte Material gegangen, sondern muss jetzt auch noch für den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau von fehlerfreiem Material aufkommen. Dazu können Kosten für einen Gutachter kommen und die normalen Betriebskosten laufen ebenfalls weiter.

Der Handwerksbetrieb kann dem Lieferanten oder Hersteller natürlich eine Mahnung schicken. Verweigert dieser aber die Gewährleistung, bleibt meist nur noch der Klageweg. Der Gang vors Gericht verursacht für den Handwerksbetrieb allerdings zunächst noch mehr Kosten für das Gerichtsverfahren und den Anwalt. 

Der Handwerksbetrieb hat einen Anspruch auf Gewährleistung.

Der Handwerksbetrieb kann Gewährleistungsansprüche gegenüber demjenigen geltend machen, von dem er die mangelhafte Ware erhalten hat. Diese Ansprüche leiten sich aus § 437 BGB ab und sehen unter anderem den Anspruch auf eine Nacherfüllung, die Möglichkeit der Kaufpreisminderung, den Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadensersatz vor.

Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zwei Jahre. Handelt es sich um Gegenstände, die in ein Bauwerk eingebaut wurden, verjähren die Gewährleistungsansprüche erst nach fünf Jahren. Bei Verträgen zwischen Unternehmern ist es aber möglich, den Umfang der Gewährleistungsansprüche und die Dauer der Gewährleistungsfristen individuell zu vereinbaren.

Hierbei gibt es zwar bestimmte Grenzen, grundsätzlich können Unternehmer untereinander aber vertragliche Vereinbarungen treffen, die von den herkömmlichen gesetzlichen Regelungen abweichen. Insgesamt ist ein Handwerksbetrieb allerdings gut beraten, wenn er auf solche Einschränkungen oder Verkürzungen verzichtet.

Andernfalls kann es nämlich passieren, dass er dem Kunden gegenüber haftet, selbst aber keinerlei Ansprüche gegenüber dem Lieferanten oder Hersteller mehr geltend machen kann. In der Folge müsste der Handwerksbetrieb für die Kosten bei einem entstandenen Schaden komplett selbst aufkommen.  

Der Handwerksbetrieb hat einen Anspruch auf Nacherfüllung.

Wenn der Handwerksbetrieb seinen Anspruch auf Nacherfüllung durchsetzen möchte, treten dabei in aller Regel keine größeren Schwierigkeiten auf. Nacherfüllung im Sinne von § 439 BGB heißt nämlich letztlich nichts anderes, als dass der Lieferant oder Hersteller im Austausch oder als Ersatz mangelfreie Ware liefert. Eine echte Hilfe ist dies für den Handwerksbetrieb jedoch oft nicht.

Da er dem Kunden eine Leistung schuldet, die fehlerfrei ist und wie vorgesehen in vollem Umfang funktioniert, muss er die mangelhafte Ware ausbauen und die nachgelieferte, einwandfreie Ware einbauen. Genau hier liegt aber das Problem. Sowohl der Handwerksbetrieb als auch der Lieferant oder Hersteller sind nämlich Unternehmen und bei Verträgen zwischen Unternehmen muss nur die Nacherfüllung als solches geleistet werden.

Der Lieferant oder Hersteller muss also mangelfreie Ware nachliefern, sich an den Kosten für den Aus- und erneuten Einbau beim Kunden aber nicht beteiligen. Dies hat so auch der Bundesgerichtshof bestätigt (Az. VIII ZR 226/11).  

Schadensersatzansprüche lassen sich eher schwer durchsetzen.

Möchte der Handwerksbetrieb einen Schadensersatz geltend machen, der über den Wert der mangelhaften Ware hinausgeht, ist dies nur dann möglich, wenn es der Zulieferer verschuldet hat, dass der Mangel entstanden ist. Hat der Handwerksbetrieb seine Ware von einem Großhändler oder aus dem Baumarkt bezogen, wird dies in aller Regel nicht funktionieren, denn sie werden für das Entstehen des Mangels meist nicht zur Verantwortung gezogen werden können.

Gegenüber dem Hersteller stehen die Chancen etwas besser, wenn beispielsweise nachgewiesen werden kann, dass es einen Fehler im Produktionsprozess gab und der Hersteller den Mangel folglich zu vertreten hat. Ob dies aber tatsächlich der Fall ist, kann mitunter erst ein langes Gerichtsverfahren abschließend klären.

Letztlich erhält der Handwerksbetrieb die Aus- und Einbaukosten ohnehin oft nicht erstattet. Eine gewisse Hilfestellung können in diesem Zusammenhang allerdings Haftungsübernahmevereinbarungen sein, die einige Branchenverbände mit Herstellerunternehmen betroffen haben. 

Der Handwerksbetrieb muss die gelieferte Ware sofort prüfen.

Um sich seine Rechte zu sichern, ist der Handwerksbetrieb grundsätzlich sehr gut beraten, wenn er das Material unmittelbar bei oder nach der Lieferung gründlich überprüft. § 377 des Handelsgesetzbuches besagt nämlich, dass eine Ware dann als genehmigt gilt, wenn der Käufer keinen Mangel anzeigt. Nun ist aber nicht jeder Mangel auf den ersten Blick erkennbar und bei einer sehr umfangreichen Materiallieferung ist es manchmal schlicht unmöglich, jedes kleinste Einzelteil genauestens zu prüfen.

Für diesen Fall sieht § 377 Abs. 3 HGB vor, dass der Käufer einen Mangel, der zunächst nicht erkennbar war, dem Verkäufer auch später noch anzeigen kann. Auch dann gilt aber, dass der Käufer (hier also der Handwerksbetrieb) sofort aktiv werden muss, sobald ihm der Mangel aufgefallen ist. Wie genau die Prüfung der Lieferung sein muss, hängt von den Gepflogenheiten in der jeweiligen Branche ab. Insgesamt darf der Aufwand nicht unzumutbar groß sein.

So hat das Oberlandesgericht Nürnberg beispielsweise entscheiden, dass bei einer sehr großen Warenlieferung eine stichprobenartige Kontrolle durchaus ausreichend sein kann (Az. 12 U 715/09).

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