Die wichtigsten Infos zum Gründungszuschuss

Die wichtigsten Infos zum Gründungszuschuss 

Ob eine gute Geschäftsidee endlich in die Tat umgesetzt werden, sich der Traum vom Dasein als eigener Chef und unabhängiger Unternehmer erfüllen oder der Schritt in die Selbstständigkeit der Ausweg aus der Arbeitslosigkeit sein soll – es kann viele verschiedene Gründe geben, weshalb sich jemand dazu entschließt, sich selbstständig zu machen.

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Zweifelsohne ist die Gründung einer selbstständigen Existenz spannend und bietet durchaus das Potenzial, den Grundstein für eine erfolgreiche Zukunft als Unternehmer zu legen. Aber die Selbstständigkeit birgt auch Risiken und Stolpersteine.

Sehr wichtig ist es daher, eine Existenzgründung sorgfältig zu planen und gewissenhaft vorzubereiten. Dabei ist der Gründer allerdings nicht auf sich alleine gestellt. Seminare für Existenzgründer, Beratungen durch fachkundige Stellen und zahlreiche andere Fördermaßnahmen bieten professionelle Hilfe, die der Gründer in Anspruch nehmen kann und sollte.

Wagt der Gründer aus der Arbeitslosigkeit heraus den Schritt in die Selbstständigkeit, kann er außerdem durch den Gründungszuschuss finanzielle Unterstützung bekommen. Aber was ist der Gründungszuschuss genau und für wen ist er vorgesehen?

Hier die wichtigsten Infos zum Gründungszuschuss in der Übersicht:

Was ist der Gründungszuschuss?

Beim Gründungszuschuss handelt es sich um ein Instrument, das die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die Gründung einer selbstständigen Existenz fördern soll. Um den Einstieg in die Selbstständigkeit zu erleichtern, sieht der Gründungszuschuss dabei eine finanzielle Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Absicherung für den Existenzgründer vor.

Allerdings ist der Gründungszuschuss eine reine Ermessensleistung. Das bedeutet, es besteht kein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss, sondern der zuständige Sachbearbeiter entscheidet darüber, ob dem Gründer die Förderung gewährt wird oder ob nicht.  

Wer kann durch den Gründungszuschuss gefördert werden?

Die Bewilligung des Gründungszuschuss ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft:

·         Es muss Arbeitslosigkeit bestehen.

Da es sich beim Gründungszuschuss um ein Fördermittel handelt, das die Beendigung der Arbeitslosigkeit beabsichtigt, kann er nur dann gewährt werden, wenn der Existenzgründer auch tatsächlich arbeitslos ist. Wechselt der Gründer direkt aus einem Arbeitsverhältnis in die Selbstständigkeit, ist eine Förderung durch den Gründungszuschuss nicht möglich.

·         Es muss ein Arbeitslosengeld I-Anspruch von mindestens 150 Tagen vorhanden sein.

Der Gründer muss zwar mindestens einen Tag lang arbeitslos sein, um den Gründungszuschuss erhalten zu können. Gleichzeitig muss er aber noch Anspruch auf mindestens 150 Tage Arbeitslosengeld I haben, wenn er seine selbstständige Tätigkeit aufnimmt.

Es ist also nicht möglich, den Arbeitslosengeldanspruch vollständig auszuschöpfen und erst danach mit der selbstständigen Tätigkeit zu beginnen. Die Aufnahme der Tätigkeit bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass der Geschäftsbetrieb bereits in vollen Zügen laufen muss.

Vielmehr kann die Selbstständigkeit auch durch vorbereitende Schritte wie beispielsweise das Schalten von Werbung oder den Einkauf von Büromaterial gestartet werden.

·         Der Gründer muss seiner neuen Tätigkeit hauptberuflich nachgehen.

Die Selbstständigkeit muss den neuen Hauptberuf des Gründers bilden. Dabei muss der Gründer seine selbstständige Tätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden ausüben.

·         Der Gründer muss seine persönliche und fachliche Eignung belegen.

Der Gründer muss nachweisen, dass er sowohl als Person als auch in fachlicher Hinsicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringt, um die selbstständige Tätigkeit auszuüben. Möglich ist dies beispielsweise durch die Vorlage von Qualifikationsnachweisen, Berufserfahrung und die Teilnahme an Existenzgründungsseminaren.  

·         Das geplante Vorhaben muss tragfähig sein.

Durch die Gründung der selbstständigen Existenz soll eine dauerhafte Erwerbsgrundlage geschaffen werden. Aus diesem Grund muss eine fachkundige Stelle die Tragfähigkeit des Vorhabens beurteilen und bestätigen. Die Stellungnahme muss der Arbeitsagentur bei der Beantragung des Gründungszuschusses vorlegt werden.

Wo und wie wird der Gründungszuschuss beantragt?

Der Gründungszuschuss muss vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beantragt werden. Dabei gilt für den Antrag das sogenannte Wohnortprinzip. Das bedeutet, der Existenzgründer muss sich an die Agentur für Arbeit wenden, die für seinen Wohnort zuständig ist. Von seinem Sachbearbeiter erhält der Gründer die Antragsformulare. Zudem muss der Gründer eine fachkundige Stelle aufzusuchen, die sein Gründungsvorhaben prüft und dessen Tragfähigkeit bewertet.

Von welcher Stelle der Gründer die Stellungnahme einholt, bleibt seiner Wahl überlassen. In Frage kommen dabei in erster Linie die IHK oder HWK, andere berufsständische Kammern und Fachverbände oder beispielsweise auch ein Kreditinstitut, ein Unternehmensberater, ein Wirtschaftsprüfer, ein Steuerberater oder ein Gründerzentrum.

Bei der fachkundigen Stelle muss der Existenzgründer seinen Geschäftsplan vorlegen,
der üblicherweise:

·         eine kurze Beschreibung des Vorhabens und des Konzepts,
·         einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
·         eine Umsatzprognose und Rentabilitätsvorschau,
·         den Lebenslauf und Qualifikationsnachweise sowie
·         den Gewerbeschein oder die Steuernummerumfasst.

Anhand dieser Unterlagen erstellt die Stelle dann ihre Stellungnahme. Diese Stellungnahme legt der Existenzgründer seinem Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur zusammen mit den ausgefüllten Antragsformularen vor.  

Welche Förderung beinhaltet der Gründungszuschuss?

Insgesamt kann der Gründungszuschuss für 15 Monate gewährt werden. Dabei gliedert sich die Förderung in zwei Phasen:

1.       Die Grundförderung.

In der ersten Phase ist zum einen eine Geldleistung vorgesehen, die den Lebensunterhalt sichern soll.

Dabei wird die Geldleistung in der gleichen Höhe gewährt wie das zuletzt bewilligte Arbeitslosengeld. Zum anderen erhält der Existenzgründer eine Pauschale für die Finanzierung seiner sozialen Absicherung. Diese Pauschale beträgt 300 Euro pro Monat. Die Grundförderung wird sechs Monate lang gewährt.

2.       Die Aufbauförderung.

In der zweiten Phase erhält der Gründer nur noch die 300 Euro als Pauschale für die soziale Absicherung. Mit Ablauf der Grundförderung sollte der Gründer durch seine selbstständige Tätigkeit soviel erwirtschaften, dass er seine Lebenshaltungskosten selbst aufbringen kann.

Um die Anfangsphase etwas zu erleichtern, erhält er aber weiterhin Unterstützung bei der Finanzierung seiner Sozialversicherungsbeiträge.

Die Aufbauförderung erstreckt sich über einen Zeitraum von neun Monaten.Vor dem Ende der Grundförderung muss der Existenzgründer erneut einen Antrag für eine weitere Förderung stellen. Die Aufbauförderung ist aber wieder eine reine Ermessensleistung. Selbst wenn der Gründungszuschuss für die ersten sechs Monate bewilligt wurde, bedeutet das also nicht automatisch, dass auch die Weiterförderung in den folgenden neun Monaten gewährt wird.

So kann der Antrag beispielsweise dann abgelehnt werden, wenn der Existenzgründer sein Geschäft nicht zum Laufen bringen konnte, wenn die tatsächliche Situation erheblich von den Prognosen im Geschäftsplan abweicht oder wenn sich das Vorhaben als nicht tragfähig erwiesen hat. Aber auch wenn der Existenzgründer so erfolgreich war, dass er eigentlich keine finanzielle Unterstützung mehr benötigt, kann sein Antrag auf die Aufbauförderung abgelehnt werden.    

Welche Alternativen zum Gründungszuschuss gibt es?

Den Gründungszuschuss kann ein Existenzgründer nur dann in Anspruch nehmen, wenn er zum Zeitpunkt der Gründung seiner selbstständigen Existenz Arbeitslosengeld I bezieht. Bezieht der Gründer Arbeitslosengeld II, steht mit dem Einstiegsgeld ein vergleichbares Förderinstrument zur Verfügung.

Das Einstiegsgeld soll ebenfalls die Beendigung der Arbeitslosigkeit fördern und den Einstieg in die Selbstständigkeit erleichtern, fällt aber geringer aus als der Gründungszuschuss. Daneben gibt es zahlreiche Förderprogramme und Finanzhilfen, die von der allgemeinen Wirtschaftsförderung vergeben werden. Diese Förderinstrumente sind größtenteils nicht an die Erwerbssituation vor der Gründung gebunden.

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