Infos zum Reisegewerbe anhand von 3 Fallbeispielen
Von einem Reisegewerbe wird dann gesprochen, wenn eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, die auf selbstständiger Basis erfolgt, außerhalb von festen Geschäftsräumen stattfindet und keine gewerbliche Niederlassung notwendig macht. Dabei gibt es viele verschiedene Tätigkeiten, die im Reisegewerbe betrieben werden können.
Ein Vertreter beispielsweise, der ohne vorherige Bestellung seine Waren oder Dienstleistungen direkt bei potenziellen Kunden vor Ort anbietet, ist genauso im Reisegewerbe tätig wie ein Händler, der Produkte auf verschiedenen Märkten verkauft. Schausteller auf Jahrmärkten oder Künstler, die mit ihrer Unterhaltungsshow von Stadt zu Stadt ziehen, unterliegen ebenfalls dem Reisegewerbe.
Auch viele Handwerksberufe werden als Reisegewerbe ausgeübt. Solche Handwerker dürfen dann zwar nicht alle Leistungen des jeweiligen Handwerks anbieten, unterliegen dafür aber normalerweise auch nicht dem Meisterzwang.
Um ein Reisegewerbe betreiben zu können, muss gemäß § 55 der Gewerbeordnung eine Reisegewerbekarte beantragt und von der zuständigen Behörde ausgestellt werden. Was in der Theorie recht einfach klingt und logisch erscheint, kann in der Praxis jedoch immer wieder Fragen aufwerfen. Nicht selten müssen diese dann durch die Gerichte geklärt werden.
Die folgende Übersicht erläutert wissenswerte Infos
zum Reisegewerbe anhand von drei Fallbeispielen:
Inhalt
1. Fall: Oberlandesgericht Frankfurt/M., Az. 6 U 178/08, Urteil vom 03.12.2009
Ein Dachdecker übte seinen Handwerksberuf im Reisegewerbe aus. Um für sein Unternehmen und seine Leistungen zu werben, richtete er eine Homepage ein. Ein Handwerksverband forderte den Dachdecker daraufhin auf, seinen Internetauftritt aus dem Netz zu nehmen.
Nach Ansicht des Handwerksverbandes würde durch die Homepage nämlich der Eindruck entstehen, dass der Dachdecker ein stehendes Gewerbe betreibe und in der Handwerksrolle eingetragen sei. Da dies jedoch nicht der Fall ist, wäre die Homepage irreführend und gleichzeitig wettbewerbswidrig.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main teilte die Auffassung des Handwerksverbandes nicht. Es räumte zwar ein, dass ein Internetnutzer tatsächlich irrtümlicherweise annehmen könnte, dass der Handwerker ein stehendes Gewerbe betreibe und in der Handwerksrolle eingetragen sei. Allerdings bewerbe der Dachdecker auf seiner Internetseite ausschließlich Leistungen wie die Beratung bei der Auswahl von geeigneten Baustoffen, die Abdichtung von Bauwerken oder das Anbringen von Dachschmuck. Solche und ähnliche Leistungen würden kein stehendes Gewerbe erfordern.
Außerdem werde auf der Homepage mehrfach klargestellt, dass der Dachdecker seine Tätigkeit im Reisegewerbe ausübe. Daher könne ihm nicht unterstellt werden, dass er sich rechtswidrig verhalte, wenn ihn ein Nutzer kontaktiere und er daraufhin ein Angebot für Dachdeckerleistungen unterbreite.
Zudem sei es dem Dachdecker nicht zuzumuten, dass er noch deutlicher betone, dass er kein stehendes Gewerbe betreibe und keinen Eintrag in der Handwerksrolle habe. Die vorhandenen Hinweise auf der Homepage wären ausreichend. Der Handwerksverband könne im Hinblick auf den Internetauftritt folglich auch keinen Unterlassungsanspruch geltend machen.
2. Fall: Verwaltungsgericht Oldenburg, Az. 12 A 1106/09, Urteil vom 22.04.2010
Ein Veranstalter von Kaffeefahrten hatte einen Antrag auf eine Reisegewerbekarte gestellt. Die zuständige Behörde wies seinen Antrag jedoch zurück und verweigerte die Ausstellung der Reisegewerbekarte. Als Begründung führte die Behörde aus, dass der Antragssteller zuvor Kaffeefahrten organisiert habe, bei denen Personen Gewinne versprochen wurden, wenn sie an den Fahrten teilnehmen. Diese Gewinnversprechen wurden jedoch nie eingehalten.
Der Antragsteller sei dabei gesehen worden, wie er Postfächer geleert habe, die als Anschrift des fraglichen Unternehmens dienten. Durch dieses Verhalten liege aus gewerberechtlicher Sicht eine Unzuverlässigkeit vor. Der Antragssteller erhob daraufhin Klage.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg gab jedoch der Behörde Recht. Es führte aus, dass derartige Gewinnversprechen lediglich die Absicht verfolgten, leichtgläubige oder unerfahrene Adressaten zu übervorteilen. Die Regelungen der Gewerbeordnung würden gerade darauf abzielen, derartigen Machenschaften einen Riegel vorzuschieben. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, die die Behörde festgestellt hatte, wäre im vorliegenden Fall gegeben. Gemäß § 57 der Gewerbeordnung wäre es daher nicht möglich, dem Antrag des Antragsstellers stattzugeben und ihm eine Reisegewerbekarte zu erteilen.
3. Fall: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az. 6 U 6/11, Urteil vom 24.04.2012
Ein Händler verkaufte Schmuck und Edelmetalle. Außerdem kaufte er auch Gold an. Dabei fanden die Ankäufe oft an verschiedenen Orten außerhalb seines Ladengeschäftes statt. Regelmäßige Ankaufaktionen erfolgten beispielsweise in einem Café, das an eine Bäckerei angeschlossen war.
Ein anderer Edelmetallhändler veranlasste daraufhin eine Abmahnung. Seiner Meinung nach war der Ankauf von Gold in dem Bäckereicafé aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zulässig. Der Abgemahnte ging vor Gericht, das feststellen sollte, dass seine Geschäfte rechtmäßig sind.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht teilte jedoch die Auffassung des Abmahnenden und sah ebenfalls ein wettbewerbswidriges Handeln. So würde der Händler gewerbsmäßig, ohne vorherige Bestellung und außerhalb seines Ladengeschäfts Ware ankaufen. Damit wären die Voraussetzungen für ein Reisegewerbe erfüllt. § 56 Abs. 1 Nr. 2a der Gewerbeordnung verbiete jedoch den Ankauf von Gold im Reisegewerbe. Der Händler müsse seine Ankaufaktionen im Bäckereicafé und an den anderen Orten außerhalb seiner Niederlassung daher in Zukunft unterlassen.
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