Markenschutz und Markenanmeldung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Marken, Markenrecht, Markenschutz und Markenanmeldung

 

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Die Themenbereiche Marken und Markenrecht spielen immer wieder eine wichtige Rolle. Auf der einen Seite stehen nämlich die Unternehmen, die ihre eingetragenen Marken geschützt und vor allem nicht durch andere und für fremde Zwecke genutzt wissen wollen.

Auf der anderen Seite stehen diejenigen, die eigentlich nur werben und verkaufen möchten, aber zunächst abklären müssen, ob sie durch ihre Marketingkampagnen und Werbeaktionen nicht gegen geltendes Recht verstoßen und damit Abmahnungen und Schlimmeres riskieren. 

Nun ist das Markenrecht ein weites Feld und im konkreten Einzelfall wird es unumgänglich sein, juristischen Rat einzuholen.  Allerdings gibt es einige wesentliche Fragen, die immer wieder auftreten.

Und hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Marken, Markenrecht, Markenschutz und Markenanmeldung auf einen Blick: 

Was ist eine Marke überhaupt?

Es gibt verschiedene Arten von Marken. Hierzu gehören die sogenannten Wortmarken, zu denen Worte und Begriffe gehören, die aus groß- und kleingeschriebenen Buchstaben, Sonderzeichen und Zahlen bestehen können. Daneben gibt es Bildmarken, die sich aus Zeichen, Bildern, Grafiken, dreidimensionalen Formen und Farben zusammensetzen können.

Außerdem gibt es die Kombination aus Wort- und Bildmarken, so dass ein Unternehmen beispielsweise seinen Namen und Werbeslogans als Wortmarken und das Unternehmenslogo als Bildmarke eintragen lassen kann.

Gemäß §5 Abs. 1 und 3 MarkenG können übrigens auch Buch- und Zeitschriftentitel als Marken eingetragen werden. Voraussetzung ist aber, dass der Titel als Werktitel eindeutig von anderen Publikationen abgegrenzt werden kann und das Werk im Fall einer vorzeitigen Eintragung innerhalb einer angemessen Frist erscheint.   

Was bedeuten die Zeichen TM und ®?

Das Kürzel TM steht für Trademark und entstammt dem amerikanischen Recht. TM bedeutet, dass die jeweilige Marke gewerblich genutzt wird, zeugt jedoch nicht von einer Registrierung der Marke.

Das Zeichen ® steht für das englische Wort registered. Alle Marken, die eingetragen sind, können mit diesem Symbol gekennzeichnet werden, wobei eine Kennzeichnungspflicht nicht besteht.

Wird das Zeichen ® jedoch verwendet, obwohl die Marke nicht eingetragen ist, kann dies zu schwerwiegenden Konsequenzen führen, beispielsweise zu einer Abmahnung wegen irreführender Werbung. 

Welche Bedeutung hat das sogenannte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Markenschutz besteht grundsätzlich nur für die Waren und Dienstleistungen, die im Zuge der Eintragung benannt wurden. Das bedeutet, im Zuge der Eintragung erstellt der Markenrechtsinhaber eine Aufstellung seiner Waren und Dienstleistungen.

Diese Aufstellung wird veröffentlicht und legt den Schutzumfang fest.

Die Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz beantragt wird, müssen dabei den Klassen der Nizzaer Klassifikation für Waren und Dienstleistungen, kurz NCL, entsprechend aufgeführt werden.  

Was kostet die Anmeldung einer Marke?

Für die Eintragung einer nationalen deutschen Marke, die beim Deutschen Patent- und Markenamt, kurz DPMA, beantragt wird und maximal drei Waren- oder Dienstleistungsklassen beansprucht, werden derzeit Gebühren in Höhe von 300 Euro fällig. Für den Eintrag in jede weitere Klasse erhöhen sich die Kosten um weitere 100 Euro.

Wird die Marke als Europäische Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante eingetragen, kostet der Eintrag bei einer elektronischen Anmeldung aktuell 900 Euro für drei Klassen und 150 Euro für jede weitere Klasse.

Eine nationale Marke kann daneben auch über das Madrider Markensystem international registriert werden. Die Höhe der Kosten hierfür ergibt sich daraus, in welchem Umfang und in wie vielen Ländern der Schutz beantragt wird. 

Wie lange besteht der Markenschutz? 

Der Markenschutz ist ab dem Eintrag der Marke in das jeweilige Markenregister gegeben. Zehn Jahre nach dem Tag der Anmeldung der Marke endet der Markenschutz, sofern er vor Ablauf dieser Frist nicht verlängert wird.

Eine Verlängerung ist jeweils um weitere zehn Jahre möglich, setzt aber die fristgerechte Bezahlung der Verlängerungsgebühr in Höhe von aktuell 750 Euro voraus. Wird der Markenschutz nicht verlängert, wird die Marke aus dem Verzeichnis gelöscht. 

Weshalb sollte vor dem Eintrag recherchiert werden, ob es die Marke nicht schon gibt?

Im Zuge der Anmeldung überprüften die Ämter nicht, ob es die Marke schon gibt oder ob der Eintrag gegen ältere Rechte verstößt. Das bedeutet, dass es trotz einer Registrierungsurkunde zu Konflikten kommen kann.

Inhaber älterer Rechte können innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung Widerspruch gegen die Registrierung einlegen, bei EU-Marken findet das Widerspruchsverfahren schon vor der Veröffentlichung statt.

Gibt das jeweilige Amt dem Widerspruch recht, wird die Marke wieder gelöscht oder im Fall einer EU-Marke erst gar nicht in das Register aufgenommen.

In diesem Fall wären die Gebühren für den Eintrag umsonst bezahlt worden. Wurde die Marke im Geschäftsverkehr bereits genutzt, können zudem Abmahnungen erfolgen, die im begründeten Fall entsprechende Geldstrafen mit sich bringen. 

Wo gibt es Informationen über bereits angemeldete Marken?

Auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamtes, des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und der World Intellectual Property Organization, kurz WIPO, gibt es Recherchedatenbanken, durch die ermittelt werden kann, ob eine Marke bereits existiert.

Allerdings ist nicht nur entscheidend, ob es eine Marke bereits gibt, sondern auch, ob es Marken gibt, die ähnlich sind und damit verwechselt werden könnten.

Um die Frage nach Ähnlichkeiten zu klären, ist es dabei vor allem im Hinblick auf das eigene Haftungsrisiko generell ratsam, einen Fachanwalt zu konsultieren, der sowohl über umfassende Kenntnisse des Markenrechts verfügt als auch eine professionelle Recherche durchführen kann. 

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn ein Inhaber älterer Rechte die eigene Marke angreift? 

Zunächst muss geklärt werden, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt begründet sind. Anschließend kann versucht werden, eine Einigung zu erzielen, die dem Inhaber der älteren Rechte gewisse Vorrechte einräumt, die eigenen Rechte jedoch ebenfalls erhält.

Solche Vereinbahrungen werden auch als Abgrenzungs-, Vorrechts-, oder Koexistenzvereinbarungen bezeichnet und bedeutet vereinfacht erklärt, dass beide Rechteinhaber über klar voneinander abgegrenzte Rechte verfügen.   

Was ist zu tun, wenn eine Abmahnung ausgesprochen wird?

Eine Abmahnung durch den Markeninhaber kann dann ausgesprochen werden, wenn eine Person oder ein Unternehmen seine Markenrechte verletzt hat.

Die Absicht einer Abmahnung besteht darin, den Verstoß aufzuzeigen und die Möglichkeit einzuräumen, vor dem Einleiten eines Gerichtsverfahrens eine Erklärung abzugeben, dass die rechtwidrige Nutzung künftig unterlassen wird.

Eine Markenverletzung ist dann gegeben, wenn der Markenname, das Markenzeichen oder ein ähnliches, verwechselbares Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, ohne dass hierfür die Zustimmung des Rechtinhabers vorliegt.

Im Fall einer Abmahnung sollte grundsätzlich immer zuerst überprüft werden, ob die Abmahnung berechtigt ist und tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt. Ratsam ist dabei, auf juristische Hilfe zurückzugreifen.

Eine Unterlassungserklärung sollte in keinem Fall ungeprüft abgegeben werden, denn bei einem erneuten Verstoß tritt die vereinbarte Vertragsstrafe in Kraft und diese kann existenzbedrohende Folgen haben.

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