Schutz vor einstweiligen Verfügungen auf Messen

Tipps zum Schutz vor einstweiligen Verfügungen auf Messen 

Messen gehören zu den sehr wichtigen Ereignissen während des Geschäftsjahres. Dabei stehen Messen in aller Regel im Zusammenhang mit einem hohen Arbeits-, Zeit- und Kostenaufwand und letztlich war ein Messeauftritt immer dann erfolgreich, wenn er zu gefüllten Kontakt- und Auftragsbüchern führt.

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Allerdings verfolgen auch die Mitbewerber ähnliche Ziele und in Zeiten, in denen der Konkurrenzkampf zunehmend an Härte gewinnt, häuft sich auch die Anzahl der einstweiligen Verfügungen, die teils unmittelbar auf der Messe zugestellt werden. 

Insofern ist es wichtig, darauf zu achten, dass der eigene Messeauftritt aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, zeitgleich aber auch die Konkurrenz zu beobachten, um gegen deren Verstöße zeitnah vorgehen zu können.

Hier nun die wichtigsten Tipps zum Schutz vor einstweiligen Verfügungen auf Messen:

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Fremde Marken und Kennzeichen dürfen grundsätzlich verwendet werden, wenn sie veranschaulichen, wie das eigene Produkt eingesetzt und verwendet werden kann.

Allerdings dürfen sie keine rechtliche, wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung vortäuschen und auch nicht benutzt werden, um die eigenen Produkte oder Dienstleistungen damit zu bewerben.

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Wenn urheberrechtlich geschütztes Bild- und Tonmaterial zu Präsentationszwecken eingesetzt wird, ist dies ohne Zustimmung möglich, wenn §56 UrhG greift.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Werke gezeigt werden, um damit eigene Wiedergabegeräte vorzuführen. Dienen die Werke jedoch dazu, um Interessenten an den Messestand zu locken, muss eine entsprechende Zustimmung vorliegen.  

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Einige Unternehmen schützen die Gestaltung ihres Messestandes oder die Art ihrer Produktpräsentationen rechtlich. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten daher eigene Gestaltungskonzepte entwickelt und diese vor dem Einsatz auf der Messe auf rechtliche Verstöße hin überprüft werden.

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In aller Regel ist der eigene Werbeslogan geschützt und im Vorfeld entsprechend überprüft. Vorsicht ist jedoch beim Einsatz von Superlativen geboten, denn diese sollten nur dann verwendet werden, wenn sie nachgewiesen werden können.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Superlative als irreführende Werbung gewertet und durch eine von den Mitbewerbern erwirkte einstweilige Verfügung unterbunden werden können.

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Selbstverständlich dürfen auf Messen Werbematerialien verteilt werden. Hierbei ist jedoch wichtig, dass diese nicht den Charakter eines offiziellen Messekataloges aufweisen, denn dies könnte die Rechte des Veranstalters der Messe verletzen.

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Einstweilige Verfügungen können innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes erwirkt werden. Hält sich der Inhaber des Messestandes nicht an die Verfügungen, wird dies mit Zwangsgeld und bei schweren Verstößen auch mit Haft geahndet.

Dies ist jedoch vorteilhaft, wenn es sich um Produktpiraterie ausländischer Anbieter handelt.

Während der Messe liegt deren Gerichtsstand nämlich am Veranstaltungsort der Messe, so dass Gerichtsverfahren im Ausland verhindert werden können.

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