Soziale Netzwerke als Werbemittel – Vorsicht Datenschutz

Webseite, Newsletter, soziale Netzwerke & Co. als Werbemittel – doch Vorsicht Datenschutz! 

Das Internet hat sich zu einer sehr beliebten Werbefläche entwickelt. Schließlich lassen sich über kaum ein anderes Medium so einfach, schnell, effektiv und kostengünstig Interessenten und potenzielle Kunden erreichen.

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Aber das weltweite Netz ist weit mehr als nur eine einfache Werbefläche, auf der die eigene Webseite als Firmenpräsenz, Werbebanner und gezielt geschaltete Werbeanzeigen positioniert werden können.

Durch E-Mails, Newsletter und soziale Netzwerke werden auch eine rege Kommunikation und damit die aktive Kundenpflege zum Kinderspiel. Doch auch wenn im Internet so manches einfacher und irgendwie lockerer wirkt, sollten Unternehmen, die die modernen Kommunikationswege nutzen, das Thema Datenschutz sehr ernst nehmen. Denn wer zu leichtfertig mit den Daten anderer umgeht, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und zudem den guten Ruf seines Unternehmens. 

Webseite, Newsletter, soziale Netzwerke & Co. als Werbemittel – doch Vorsicht Datenschutz!:

Im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wird auch von der Währung der digitalen Welt gesprochen. Unternehmen können individuelle Nutzerdaten zum einen auswerten, um so etwas über die Interessen, Wünsche und Bedürfnisse potenzieller Kunden zu erfahren. Zum anderen können sie die Daten nutzen, um gezielte Werbung zu schalten und über ihre Angebote zu informieren.

Damit erklärt sich dann auch, weshalb personenbezogene Daten so begehrt und wertvoll sind. Aber den Vorteilen der digitalen Kommunikationsmittel stehen hohe datenschutzrechtliche Auflagen gegenüber. Wer den Umgang mit persönlichen Daten und Informationen zu locker handhabt, muss mit Abmahnungen der Mitbewerber und empfindlichen Bußgeldern rechnen.

Schlimmstenfalls droht außerdem ein Imageschaden. Dennoch sollten Unternehmen im Datenschutz kein lästiges Übel sehen, das ihre unternehmerischen Aktivitäten einschränkt. Stattdessen sollten sie den Datenschutz vielmehr als Hilfsmittel zur Vertrauensbildung verstehen, denn ein hohes datenschutzrechtliches Niveau zeugt von Professionalität und Seriosität.  

Newsletter und Werbemails setzen die Zustimmung des Kunden voraus.

Unternehmen müssen in Sachen Datenschutz und Datennutzung eine ganze Reihe an Regelungen berücksichtigen. Diese ergeben sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und dem Telemediengesetz. Die vielen Vorgaben und Auflagen machen es Unternehmen nicht unbedingt leicht, die Übersicht zu bewahren.

Andererseits lassen sich die wichtigsten Vorschriften in einer wesentlichen Grundregel zusammenfassen:

Möchte ein Unternehmen personenbezogene Daten erheben, nutzen und verarbeiten, muss es den Nutzer zuvor darüber informieren und sein Einverständnis dazu einholen. Ratsam dabei wiederum ist, den Vorgang so zu erfassen, dass das Unternehmen im Streitfall nachweisen kann, dass der Nutzer seine Zustimmung ausdrücklich erteilt hat.

Wichtig ist dies insbesondere im Zusammenhang mit Newslettern und Werbemails. Viele Nutzer sind nämlich genervt, wenn ständig irgendwelche Werbebotschaften in ihrem virtuellen Briefkasten landen. Zudem nimmt das Gesetz automatisch an, dass es sich um eine unzulässige Belästigung handelt, wenn digitale Werbung ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers verschickt wird. Das Unternehmen ist also gut beraten, sich vorab die Erlaubnis des Nutzers einzuholen. Hierfür wiederum haben sich zwei Verfahren etabliert.

Bei der sogenannten Opt-in-Erklärung erteilt der Nutzer seine Zustimmung, indem er im Kontakt- oder Bestellformular auf der Webseite seine E-Mail-Adresse einträgt und durch einen Klick bestätigt, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und damit einverstanden zu sein. Allerdings lässt sich bei diesem Verfahren im Ernstfall kaum nachweisen, dass derjenige, der die Zustimmung erteilt hat, auch derjenige ist, dem die E-Mail-Adresse tatsächlich gehört.

Die sicherere Variante ist deshalb das sogenannte Double-opt-in-Verfahren. Dieses funktioniert zunächst wie das Opt-in-Verfahren. Danach folgt jedoch ein zweiter Schritt. Der Nutzer erhält nämlich eine E-Mail mit einem Link, den er zur Bestätigung anklicken muss. Um sich abzusichern, sollte das Unternehmen jedoch darauf achten, dass die Einwilligungserklärung des Nutzers vollständig dokumentiert wird und jederzeit ausgedruckt werden kann. 

Die Datenschutzerklärung ist Grundvoraussetzung.

Damit es keine rechtlichen Probleme gibt, sollte das Unternehmen unbedingt eine Datenschutzerklärung auf der Webseite platzieren. Das Telemediengesetz schreibt vor, dass in dieser Erklärung alle Funktionen der Webseite genannt sein müssen, die aus datenschutzrechtlicher Sicht von Bedeutung sind. Zu diesen Funktionen gehören beispielsweise Bestellformulare, Eintragungen in die Verteilerliste des Newsletters, Kommentar- und Bewertungsmöglichkeiten oder das Gästebuch.

In der Datenschutzerklärung muss das Unternehmen dann auf allgemein verständliche Weise darüber informieren, welche Daten in welchem Umfang und für welchen Zweck erhoben und verwendet werden. Wie auch für das Impressum gilt dabei, dass die Datenschutzerklärung jederzeit abrufbar und mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein muss. Vorsicht ist außerdem im Zusammenhang mit Cookies angebracht.

Cookies sind Informationen, die die Webseite auf dem Computer des Nutzers ablegt und bei jedem erneuten Besuch abruft. Nach einer EU-Richtlinie aus dem Jahre 2009 ist auch für das Setzen von Cookies die Einwilligung des Nutzers notwendig. Die Frist für die Umsetzung dieser EU-Richtlinie in deutsches Recht ist zwar 2011 abgelaufen, bislang ist dies aber noch nicht erfolgt.

Die Folge davon ist eine unklare juristische Lage. Das Unternehmen ist deshalb auf der sicheren Seite, wenn es sich die Einwilligung des Nutzers einholt, bevor es Cookies setzt. In seiner Datenschutzerklärung sollte das Unternehmen aber auf jeden Fall darüber informieren, welche Cookies zu welchem Zweck verwendet werden und wie die Cookies deaktiviert und gelöscht werden können. 

Für soziale Netzwerke gelten Sonderregeln.

Auf vielen Webseiten sind die sogenannten Like-Buttons von sozialen Netzwerken zu finden. Diese Plug-Ins sind aus datenschutzrechtlicher Sicht aber nicht ganz ungefährlich. Sobald ein Nutzer einen der Buttons anklickt, weiß das entsprechende soziale Netzwerk nämlich, wann und wie oft der Nutzer die Webseite besucht hat. Denkbar ist sogar, dass noch nicht einmal ein Klick auf die Buttons notwendig ist, damit die Netzwerke persönliche Daten in Erfahrung bringen können.

Eine abschließende juristische Klärung, ob es aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist, Like-Buttons einzubinden, gibt es derzeit noch nicht. Fest steht nur, dass in der Datenschutzerklärung präzise erläutert werden muss, welche Funktion und Wirkung der Button hat. Für Unternehmen ist außerdem wichtig zu wissen, dass sie auch in sozialen Netzwerken die ausdrückliche Zustimmung des Nutzers brauchen, wenn sie Werbung verschicken möchten.

Ein Klick auf den Like-Button des Firmenprofils oder eine Freundschaft innerhalb des Netzwerks sind nämlich nicht gleichbedeutend mit einer Einverständniserklärung für Werbebotschaften. Zudem haben die sozialen Netzwerke ihre eigenen Regelungen für die Veröffentlichung von Inhalten in Kombination mit Funktionen des jeweiligen Netzwerks.

Das Unternehmen ist also gut beraten, sich vorab genau zu informieren, was zulässig ist und was nicht. Andernfalls wird der Ärger nicht lange auf sich warten lassen.

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Thema: Soziale Netzwerke als Werbemittel – Vorsicht Datenschutz

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