Stolpersteine bei der Werbung – 3 Urteile

Stolpersteine bei der Werbung – 3 Urteile aus der Kfz-Branche 

Was in Sachen Werbung erlaubt ist und was nicht und was das werbende Unternehmen alles beachten muss, ergibt sich in erster Linie aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG.

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Neben diesen Regelungen wird das deutsche Wettbewerbsrecht aber auch stark von der Rechtsprechung beeinflusst.

Unglückliche Formulierungen in einer Werbeanzeige oder eine fehlerhaft platzierte Pflichtangabe können Wettbewerbsvereine oder Mitbewerber schnell zu ärgerlichen und vor allem kostspieligen Abmahnungen veranlassen. Alljährlich müssen die Gerichte in zahlreichen Fällen entscheiden, ob sich ein werbendes Unternehmen unlauter verhalten hat oder ob nicht. Bei der für ein Unternehmen so wichtigen Werbung lauern also jede Menge Stolpersteine.

Beispiele dafür, wie sich dies auf die Praxis auswirkt,
liefern die folgenden drei Urteile aus der Kfz-Branche:
 

1. Fall: Landgericht München I, Az. 4 HK O 25511/11, Urteil vom 08.03.2012

In der Werbung einer Kfz-Werkstatt fand sich die Aussage, dass auch die Durchführung von „TÜV“ und „AU“ zum Angebotsspektrum der Werkstatt gehöre. Ein Wettbewerbsverein sah sich daraufhin veranlasst, die Kfz-Werkstatt abzumahnen. Der Vorwurf lautete, dass die Bezeichnung „TÜV“ für den Technischen Überwachungsverein stehe.

Mittlerweile gäbe es jedoch auch andere Prüforganisationen, die Hauptuntersuchungen durchführen würden. Einen Verbraucher würde es in die Irre führen, wenn mit dem „TÜV“ geworben, die Hauptuntersuchung aber möglicherweise durch eine andere Prüforganisation abgenommen werde. In der Kfz-Werkstatt würde die Hauptuntersuchung zudem tatsächlich nicht durch Prüfingenieure des „TÜV“ erfolgen. Das Landgericht München I gab dem Wettbewerbsverein kein Recht.

Ein normaler Kunde würde nicht in eine Kfz-Werkstatt kommen und sich nach einer Hauptuntersuchung gemäß § 29 der Straßenverkehrzulassungsordnung erkundigen. Vielmehr habe sich die Bezeichnung „TÜV“ im allgemeinen Sprachgebrauch zu einem gebräuchlichen Synonym für die Hauptuntersuchung entwickelt.

Außerdem erklärte das Gericht, dass eine derartige Werbeaussage keinen Einfluss auf den Wettbewerb zwischen Kfz-Werkstätten habe. Für einen Kunden würde es nämlich in aller Regel keine Rolle spielen, durch welche Prüforganisation die Hauptuntersuchung erfolge. 

2. Fall: OLG Stuttgart, Az. 2 U 101/11, Urteil vom 16.08.2012

Es kann durchaus passieren, dass einem Unternehmen einmal ein Fehler unterläuft, denn die Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben und Regelungen macht es nicht unbedingt leichter, den Überblick zu bewahren. Möchte ein Händler beispielsweise Neuwagen verkaufen, muss er die sogenannte Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, kurz Pkw-EnVKV, einhalten.

Gemäß dieser gesetzlichen Regelung ist ein Händler oder Hersteller dazu verpflichtet, die Angaben zum Verbrauch und zum CO2-Ausstoß eines Neuwagens deutlich hervorzuheben. In der Werbeanzeige müssen die Angaben selbst bei einem flüchtigen Überfliegen der Annonce genauso deutlich ins Auge fallen wie die anderen Hauptwerbeaussagen. Das Oberlandesgericht Stuttgart musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem es um genau diese Umweltangaben ging.

Ein Autohaus hatte die Vorschriften zur Angabe von Verbrauch und CO2-Ausstoß in den bisherigen Werbeanzeigen immer korrekt umgesetzt. Nur bei einer einzigen Werbeanzeige wurden die Umweltdaten im Kleingedruckten angegeben. In den darauffolgenden Anzeigen hatte alles wieder seine Richtigkeit. Trotzdem blieb eine Abmahnung für die eine fehlerhafte Werbeanzeige nicht aus. Das Autohaus berief sich in seiner Verteidigung auf § 3 UWG.

Demnach kann ein Verstoß nur dann wettbewerbsrechtlich angegriffen werden, wenn er die Interessen der Konkurrenz deutlich beeinträchtigt.

Da sich das Autohaus immer an die Regeln gehalten habe und ihm nur in einem einzigen Fall ein Fehler unterlaufen sei, wäre der Vorwurf hier nicht gerechtfertigt. Das Gericht folgte der Argumentation des Autohauses jedoch nicht. Aus der Pkw-EnVKV gehe eindeutig hervor, dass es sich bei jeder Handlung, Verhaltensweise oder Unterlassung, die in direktem Zusammenhang mit der Absatzförderung steht, um einen Verstoß handeln könne. Gerade bei den Umweltangaben wäre es daher nicht möglich, einen Fehler in der Werbung als Ausnahmefall zu erklären. 

3. Fall: Kammergericht Berlin, Az. 5 U 103/11, Urteil vom 04.09.2012

Ist in einer Werbeanzeige eine bestimmte Aussage mit einem Sternchen gekennzeichnet und wird in der Fußnote dann näher ausgeführt, wird dies als Sternchenwerbung bezeichnet. Eine solche Sternchenwerbung ist grundsätzlich erlaubt, wie der Bundesgerichtshof in einem Beschluss im April 2012 bestätigt hat (Az. I ZR 173/11).

In der Kfz-Branche ist bei Sternchenwerbung jedoch ein wenig Vorsicht geboten. So landete ein Fall vor dem Kammergericht Berlin, in dem es um Sternchenwerbung ging. Ein Autohändler hatte in einer Werbeanzeige den Preis für ein Auto mit „6.999 €*“ angegeben.

In der Fußnote wurde das Sternchen dann damit erläutert, dass zu dem angegebenen Preis noch 599 € als Überführungskosten inklusive Sicherheitspaket und Fußmatten dazukämen. Das Kammergericht Berlin vertrat die Auffassung, dass die Fälle, über die der Bundesgerichtshof entschieden hatte, anders zu bewerten wären. Dabei wäre es um Preisangaben gegangen, bei denen Verbraucher erwarten können, dass Zusatzkosten anfallen.

Bei einem Autohändler würden Verbraucher jedoch nicht davon ausgehen, dass weitere Kosten wie beispielsweise Versandkosten dazukämen. Insofern würde es sich in diesem Fall bei der Sternchenwerbung um eine Irreführung der Verbraucher handeln. Außerdem würde die Angabe von Überführungskosten bei einem Neuwagen per Sternchen in der Fußnote gegen die Pflicht verstoßen, den Endpreis anzugeben.

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