Infos zu den neuen Informationspflichten für Onlineshops

Infos zu den neuen Informationspflichten für Onlineshops

Im Internet präsent zu sein und sein Angebot auch über einen Onlineshop zu vermarkten, ist inzwischen fast schon eine Selbstverständlichkeit. Sehr viele Verbraucher gehen auf virtuelle Einkaufstour und die Umsatzzahlen in diesem Bereich steigen kontinuierlich.

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Nachdem auch die EU von dieser Entwicklung weiß, hat sie in den vergangenen Jahren verschiedene Regelungen und Richtlinien auf den Weg gebracht. Sie sollen einheitliche Rahmenbedingungen schaffen und den EU-weiten Onlinehandel sowohl vereinfachen als auch fördern.

Anfang 2016 wurde eine weitere Neuerung eingeführt. Sie bezieht sich auf die Informationspflichten für Onlinehändler. Hintergrund für die neuen EU-Regelungen ist, dass Streitigkeiten im grenzüberschreitenden Onlinehandel reduziert werden sollen.

Trotz EU-weit geltender Vorgaben kann es für Verbraucher nämlich nach wie vor schwierig und aufwändig sein, Reklamationen bei einem ausländischen Händler durchzusetzen. Ist keine Einigung möglich, bleibt oft nur der Gang vors Gericht. Allerdings sind Gerichtsverfahren nicht nur langwierig, sondern auch kostenintensiv.

Deshalb stellt sich oft die Frage, ob sich der ganze Aufwand überhaupt lohnt. Um es den Beteiligten einfacher zu machen, zu ihrem Recht zu kommen, möchte die EU die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten fördern. Darauf zielen die neuen Regelungen ab. Doch was heißt das für die Praxis?

 

Der folgende Ratgeber fasst die wichtigsten Infos zu den neuen Informationspflichten für Onlineshops zusammen:

 

Onlineshops müssen über die neue EU-Plattform zur Streitbeilegung informieren.

Die erste große Neuerung beim Onlineshopping geht auf die sogenannte ODR-Verordnung, oder genauer die Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, zurück. Diese Verordnung ist seit dem 9. Januar 2016 in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft.

Ihr Herzstück ist eine neue Online-Plattform, über die Händler und Verbraucher Streitigkeiten in einem Online-Verfahren beilegen können. Die Plattform wird von der EU-Kommission betrieben und steht in den 23 Sprachen der EU-Mitgliedsländer bereit.

Online-Händler und Inhaber von Onlineshops sind seit Jahresbeginn 2016 dazu verpflichtet, einen Link zu der neuen EU-Plattform auf ihren Seiten einzubetten. Dieser Link lautet https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Dabei gilt die Vorgabe, dass der Link leicht auffindbar sein muss. Ratsam ist deshalb, den Link zusammen mit einem Hinweis darauf, was es mit diesem Link auf sich hat, ins Impressum einzufügen und in die AGB aufzunehmen.

Auch bei der Auftrags- oder Bestellbestätigung sollte der Link genannt werden. Wichtig ist außerdem, dass der Onlinehändler oder Onlineshop zusammen mit dem Link seine eigene E-Mail-Adresse angibt. Wer dieser neuen Informationspflicht nicht nachkommt, muss mit einer Abmahnung rechnen.

 

Die neuen Informationspflichten gelten für alle Onlineshops.

Die Pflicht, einen Link zur neuen EU-Plattform einzubetten und über die Online-Streitbeilegung zu informieren, gilt grundsätzlich für alle Händler, die über das Internet Waren und Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen.

Ob die Regelung nur eigenständige Onlineshops in die Pflicht nimmt oder auch Onlinehändler betrifft, die über Online-Marktplätze verkaufen, geht aus der EU-Verordnung zwar nicht eindeutig hervor.

Allerdings ist davon auszugehen, dass die Informationspflichten für den Onlinehandel in allen Varianten gelten. Händler, die Verkaufplattformen für ihre gewerbliche Tätigkeit nutzen, sollten den Link deshalb unbedingt ebenfalls einbauen. Dies kann im Rahmen des Impressums und/oder innerhalb der Artikelbeschreibung erfolgen.

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Rechtlich ungeklärt ist bisher auch die Frage, ob es ausreicht, einen Link einzufügen, der nicht angeklickt werden kann. Allein aus technischen Gründen wird es nicht auf allen Online-Marktplätzen möglich sein, einen anklickbaren Link einzubetten.

In diesem Fall sollte der Händler aber nicht darauf verzichten, sondern die Internetadresse der EU-Plattform zumindest als Text einbauen. Der Verbraucher hat so die Möglichkeit, den Link in die Adresszeile seines Browsers zu kopieren.

 

Die Streitbeilegung läuft online ab.

Möchte sich ein Verbraucher über einen Onlinehändler beschweren, findet er auf der EU-Plattform ein Beschwerdeformular. Nachdem der Verbraucher dieses Formular ausgefüllt und abgeschickt hat, wird der Händler von der Plattform informiert und dazu aufgefordert, den Streit außergerichtlich beizulegen. Gleichzeitig wird beiden Parteien eine Schlichtungsstelle vorgeschlagen.

Der Händler hat daraufhin zehn Tage lang Zeit, um mitzuteilen, ob er infolge von nationalen Gesetzen an der Schlichtung teilnehmen muss oder auf freiwilliger Basis daran teilnimmt und ob er mit der vorgeschlagenen Schlichtungsstelle einverstanden ist.

Können sich der Verbraucher und der Händler auf eine Schlichtungsstelle einigen, teilt die Plattform der Schlichtungsstelle den Sachverhalt mit. Bis hierhin ist das Verfahren kostenlos, die EU-Plattform selbst erhebt also keine Gebühren. Die eingeschaltete Schlichtungsstelle informiert den Verbraucher und den Händler dann über das weitere Verfahren und die dafür anfallenden Kosten.

Können sich die Beteiligten nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, endet das Online-Streitlegungsverfahren an dieser Stelle. Die Beteiligten können die Sache dann entweder auf sich beruhen lassen oder müssen vor Gericht ziehen.

Der Weg vors Gericht steht außerdem offen, wenn der Verbraucher oder der Händler mit dem Ergebnis des Schlichtungsverfahrens nicht einverstanden ist.

Die EU-Plattform bietet aber nicht nur Verbrauchern die Möglichkeit, sich über Onlinehändler zu beschweren. Umgekehrt kann auch ein Onlinehändler die Plattform nutzen, um einen Streit mit einem Verbraucher beizulegen.

Auch hierfür steht ein entsprechendes Beschwerdeformular bereit. Lediglich Streitigkeiten zwischen Onlinehändlern können über die EU-Plattform nicht beigelegt werden.

 

In allen EU-Ländern müssen Schlichtungsstellen geschaffen werden.

Damit das neue Online-Schlichtungsverfahren der EU überhaupt funktionieren kann, muss es entsprechende Schlichtungsstellen geben. Aus diesem Grund sind alle EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, neue Schlichtungsstellen einzurichten oder bestehenden Schlichtungsstellen entsprechende Berechtigungen zu erteilen.

In Deutschland wird diese Vorgabe durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, kurz VSBG, umgesetzt. Das Gesetz wird voraussichtlich im April 2016 in Kraft treten. Durch das Gesetz sollen Details zur Streitschlichtung zwischen Verbrauchern und Unternehmen geregelt werden, die in der ODR-Verordnung noch nicht enthalten sind. Damit wird durch das VSBG gleichzeitig eine weitere EU-Regelung umgesetzt, nämlich die sogenannte ADR-Richtlinie.

Durch das VSBG werden sich für Onlinehändler und Onlineshops erweiterte Informationspflichten ergeben. So werden die Händler beispielsweise dazu verpflichtet sein, ihre Kunden auf ihrer Internetseite darüber zu informieren, dass sie aufgrund einer gesetzlichen oder freiwilligen Verpflichtung am Online-Streitbeilegungsverfahren teilnehmen.

Die erweiterten Informationspflichten werden allerdings nicht sofort mit Wirksamwerden des VSBG gelten. Stattdessen ist eine Übergangszeit vorgesehen, die voraussichtlich bis März 2017 andauern wird.

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Verlagsinhaber Christian Gülcan (Artdefects Media Verlag), Marketing Experte in Onlinemarketing, SEO, SEA, Social Media, Printmedien und Vermarktung von Unternehmen seit 2006. Kooperationspartner zu Werbeagenturen, Medienagenturen und Marketing-Profis. Verleger von Fachpresse in Print und Online verschiedener Branchen und Themengebiete. Gründer & Unternehmer diverser Firmen inkl. Leitung des Vertriebs und externer Tätigkeiten als Head of Marketing. Ferya Gülcan, Founder Internetmedien-Agentur.

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