Rabattaktionen und das Wettbewerbsrecht – 3 Urteile
Rabattaktionen gehören zu den beliebten Maßnahmen im Zusammenhang mit Werbekampagnen. Schließlich lassen sich viele Verbraucher zu einem Kauf animieren, wenn sie nicht den vollen Preis für ein Produkt bezahlen müssen oder beim Kauf von einem anderen Vorteil, beispielsweise einem Zusatzgeschenk, profitieren.
Allerdings lassen sich nicht alle Rabattaktionen mit dem Wettbewerbsrecht vereinbaren. Startet ein Unternehmen eine Rabattaktion, die wettbewerbsrechtlich nicht zulässig ist, riskiert es eine kostenintensive Abmahnung.
Schlimmstenfalls droht sogar eine Unterlassungsklage. In der Praxis kommt dies wiederum öfter vor als vielleicht vermutet.
Der folgende Beitrag nennt drei beispielhafte Urteile, bei denen es um Rabattaktionen und das Wettbewerbsrecht ging:
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Inhalt
Urteil vom 2. Juli 2015, Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 2 U 148/14
Bei diesem Fall ging es um die Frage, ob eine Drogeriekette Rabattgutscheine anderer Anbieter einlösen darf. Auslöser waren zwei Werbeaktionen einer Drogeriekette, bei denen sie damit geworben hatte, auch Rabattgutscheine von Konkurrenten einzulösen.
Während dies in den USA gängige Praxis ist, ist ein solches Vorgehen in Deutschland bislang nicht üblich. Ein Wettbewerbsverein ging gegen die Werbeaktionen vor. Er vertrat die Auffassung, dass die Konkurrenten dadurch gezielt behindert würden. Deren Werbeaktionen würden nämlich jeglicher Wirkung beraubt, wenn die Drogeriekette deren Rabattgutscheine einsammle.
Das Oberlandesgericht Stuttgart kam zu einem anderen Ergebnis. Es vertrat die Meinung, dass allein die Ankündigung, Rabattgutscheine anderer Anbieter einzulösen, Verbraucher nicht in unzulässiger Art beeinflusse. Ein Verbraucher, der einen Rabattgutschein in den Händen halte, sei nicht automatisch ein Kunde des ausgebenden Unternehmens.
Durch die Werbeaktionen der Drogeriekette könne der Verbraucher selbst entscheiden, ob und wo er den jeweiligen Rabattgutschein einlösen wolle. Insofern würde der freie Wettbewerb hier zwar verschärft, aber nicht behindert. Bei den Werbeaktionen habe es sich folglich nicht um unlautere Werbung gehandelt.
Gleichzeitig ließ das Oberlandesgericht aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu und der Wettbewerbsverein hat von dieser Möglichkeit inzwischen auch Gebrauch gemacht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus.
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Urteil vom 15. Mai 2014, Bundesgerichtshof, Az. I ZR 131/13
Dieses Verfahren beschäftigte sich mit der Benutzung besonderer Begrifflichkeiten. Konkret ging es um einen Kontaktlinsenanbieter, der bei einer Online-Werbeaktion die Formulierungen Olympische Preise und Olympia-Rabatt verwendet hatte.
Daraufhin veranlasste der Deutsche Olympische Sportbund e.V. eine Abmahnung. Begründet wurde die Abmahnung mit dem sogenannten Olympia-Schutzgesetz. Es besagt, dass die Verwendung von olympischen Bezeichnungen und dem olympischen Emblem ausschließlich dem deutschen und dem internationalen Olympischen Komitee vorbehalten ist.
Besteht die Gefahr einer Verwechslung oder könnte die Wertschätzung des Olympischen Gedankens oder der Olympischen Spiele Schaden nehmen, muss zuvor die Zustimmung des Olympischen Komitees eingeholt werden. Ansonsten ist eine Verwendung von olympischen Symbolen zu Werbezwecken nicht zu lässig.
Der Bundesgerichtshof bewertete die Situation jedoch ein wenig anders. So erklärte er zunächst, dass die Verwendung des Wortes Olympia im Rahmen von Werbung nicht automatisch und in jedem Fall verboten sei. Stattdessen müsse die Benutzung im konkreten Einzelfall geprüft werden. Bei der vorliegenden Werbeaktion wurde der Begriff Olympia lediglich eingesetzt, um Aufmerksamkeit zu erzielen.
Die Wertschätzung der Olympischen Spiele wurde jedoch nicht in unlauterer Form auf die Kontaktlinsen übertragen. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Anbieter mit einem Begriff wie beispielsweise Olympia-Kontaktlinsen geworben hätte. Die von ihm verwendeten Formulierungen während der Austragung der olympischen Spiele verstießen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hingegen nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz und wären insofern auch nicht als unlautere Werbung zu beanstanden.
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Urteil vom 3. April 2014, Bundesgerichtshof, Az. I ZR 96/13
Bei diesem Fall ging es um die Werbeaktion eines Elektronik-Fachmarktes. Das Geschäft hatte in einem Anzeigenblatt eine sogenannte Zeugnisaktion ausgelobt. Diese dauerte zwei Tage und sah vor, dass Schüler für jede Eins in ihrem Zeugnis einen Preisnachlass von zwei Euro bekommen sollten.
Ein Verbraucherschutzverband ging gerichtlich gegen diese Werbeaktion vor. Er argumentierte, dass es sich um unlautere Werbung handle, weil sie zum einen in unzulässiger Weise zum Kauf animiere und zum anderen ausnutze, dass Schüler in geschäftlicher Hinsicht noch unerfahren seien.
Der Bundesgerichtshof teilte diese Auffassung nicht. Es wäre zwar richtig, dass die Werbeaktion Kinder anspreche und zum Kauf auffordere. Ein unzulässiger Kaufappell gemäß Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wäre aber nur dann gegeben, wenn das Werbeangebot auf ein bestimmtes Produkt beschränkt sei.
Dies war hier nicht der Fall, denn die Werbeaktion schloss das gesamte Warensortiment ein. Dass die Werbeaktion in unangemessener oder unsachlicher Art und Weise Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit von Schülern nehme, konnte der Bundesgerichtshof ebenfalls nicht feststellen.
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