Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung – 3 Urteile

Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung – 3 Urteile

Verkauft ein gewerblicher Händler übers Internet an Verbraucher, muss er zahlreichen Informations- und Hinweispflichten gerecht werden. Neben verschiedenen Pflichtangaben und einer Datenschutzerklärung gehört hierzu auch eine Widerrufsbelehrung.

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Und im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung stellt sich die Frage, ob sie eine Telefonnummer enthalten muss.

Seit Mitte 2014 gelten für den Onlinehandel die EU-weit einheitlichen Regeln aus einer Richtlinie über Verbraucherrechte. Eine wesentliche Neuerung dabei war, dass es für einen wirksamen Widerruf nicht mehr ausreicht, die Ware innerhalb von 14 Tagen kommentarlos an den Händler zurückzuschicken.

Stattdessen muss der Verbraucher ausdrücklich erklären, dass er vom Kaufvertrag zurücktritt. Zu diesem Zweck wurde ein Formular eingeführt, das die Widerrufsbelehrung enthält. Dieses Formular müssen Online-Händler ihren Kunden zur Verfügung stellen.

Nun steht es dem Kunden jedoch frei, welchen Weg er wählt, um den online geschlossenen Vertrag zu widerrufen. So muss er nicht zwingend das Widerrufsformular des Händlers oder ein eigenes Schreiben aufsetzen und per Post, E-Mail oder Fax an den Onlinehändler schicken. Stattdessen kann der Kunde seinen Widerruf auch telefonisch erklären.

Daraus wiederum leitet sich die Frage ab, ob der Händler in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angeben muss. Schließlich ist ein telefonischer Widerruf ohne Kenntnis der Telefonnummer kaum möglich. In der Folge wurde die fehlende Rufnummer in der Widerrufsbelehrung nicht nur zum Gegenstand von Abmahnungen.

Auch die Gerichte mussten sich inzwischen mehrfach mit der Frage beschäftigen, ob die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung notwendig ist und wenn ja, wie sie zu erfolgen hat.

Hier sind drei beispielhafte Urteile zu diesem Thema.

 

  1. Beispiel: Oberlandesgericht Hamm, Az. 4 U 30/15, Beschluss vom 24.03.2015

Vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um einen Online-Händler, der für seine Widerrufsbelehrung das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster genutzt hatte. Allerdings hatte der Online-Händler in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben. Im Impressum hingegen war eine geschäftliche Telefonnummer genannt.

Das Oberlandesgericht Hamm kam daraufhin zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsbelehrung in dieser Form den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht werde. Im Bereich des Fernabsatzes, zu dem der Online-Verkauf von Waren gehört, sei der Händler dazu verpflichtet, den Verbraucher klar, eindeutig und unmissverständlich darüber zu informieren, in welcher Form, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Fristen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen könne.

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Um diese Pflicht zu erfüllen, habe der Händler mehrere Möglichkeiten. So könne er die Widerrufsbelehrung verwenden, die der Gesetzgeber als Muster in Anlage 1 zu § 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zur Verfügung stellt. Dieses Muster müsse der Online-Händler aber um die vorgeschriebenen Angaben ergänzen. Hierzu gehöre auch die Telefonnummer des Unternehmens, sofern das Unternehmen über eine geschäftliche Telefonnummer verfüge.

Dies hätte der Online-Händler versäumt. Dass der Online-Händler die geschäftliche Telefonnummer im Impressum angegeben hatte, reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Vielmehr sah es darin einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregeln gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Auch die Rechtfertigung des Online-Händlers, dass er keine Mitarbeiter habe, die Widerrufserklärungen telefonisch entgegennehmen könnten, ließ das Gericht nicht gelten.

 

  1. Beispiel: Landgericht Hamburg, Az. 312 O 21/15, Urteil vom 03.11.2015

Vor dem Landgericht Hamburg wurde ein Fall verhandelt, bei dem ein Online-Händler zwar eine Telefonnummer in seiner Widerrufsbelehrung aufgeführt hatte. Allerdings handelte es sich bei dieser Telefonnummer um eine Rufnummer mit der Vorwahl 01805. Auf die Zusatzgebühren von 14 Cent pro Anruf aus dem Festnetz und höchstens 42 Cent pro Anruf aus einem Mobilfunknetz hatte der Online-Händler in der Widerrufsbelehrung hingewiesen. Ein Wettbewerbsverein erhob daraufhin Klage gegen diese Vorgehensweise.

Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten des Online-Händlers. Es sah es als zulässig an, derartige Rufnummern zu verwenden. Voraussetzung sei aber, dass die zusätzlichen Gebühren, die über die Grundgebühr hinausgehen, nicht dem Online-Händler zugutekommen, sondern an den Telekommunikationsanbieter fließen.

Dies sei hier der Fall. Der Wettbewerbsverein, der das Verfahren angestrengt hatte, schloss sich dieser Sichtweise nicht an. Daher legte er Berufung gegen die Entscheidung ein. Ein Ergebnis aus nächster Instanz liegt noch nicht vor.

 

  1. Beispiel: Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Az. 6 W 10/16, Beschluss vom 04.02.2016

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befasste sich mit einem Online-Händler, der Druckerzubehör über ein Online-Auktionshaus verkaufte. In seiner Widerrufsbelehrung fehlte die Angabe einer Telefonnummer. Deshalb mahnte ein Konkurrent den Online-Händler erst ab und klagte anschließend auf Unterlassung.

Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt bekam der Wettbewerber Recht. Das Gericht bestätigte, dass der Online-Händler seine geschäftliche Telefonnummer, die er offenkundig besaß, auch in der Widerrufsbelehrung hätte angeben müssen.

Es gebe keinen Grund, weshalb die Telefonnummer an anderen Stellen genannt würde und nur in der Widerrufsbelehrung fehle. Zudem wertete das Gericht die fehlende Angabe als erhebliche Benachteiligung von Verbrauchern, da sie so ihr gesetzliches Recht auf einen telefonischen Widerruf nicht nutzen könnten. Im Rahmen der Abmahnung hatte der Online-Händler bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Allerdings hatte er seine fehlerhaften Widerrufsbelehrungen trotzdem weiterhin verwendet. Deshalb stellte das Gericht darüber hinaus eine Wiederholungsgefahr fest.

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Verlagsinhaber Christian Gülcan (Artdefects Media Verlag), Marketing Experte in Onlinemarketing, SEO, SEA, Social Media, Printmedien und Vermarktung von Unternehmen seit 2006. Kooperationspartner zu Werbeagenturen, Medienagenturen und Marketing-Profis. Verleger von Fachpresse in Print und Online verschiedener Branchen und Themengebiete. Gründer & Unternehmer diverser Firmen inkl. Leitung des Vertriebs und externer Tätigkeiten als Head of Marketing. Ferya Gülcan, Founder Internetmedien-Agentur.

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