Musik im Gewerbebetrieb – 3 Urteile rund um GEMA-Gebühren
Ob als Untermalung bei einer Betriebsfeier, als Effekt bei einer Werbeaktion oder als leise Hintergrundmusik in den Geschäftsräumen:
Immer dann, wenn Musikwerke öffentlich wiedergegeben werden, fallen grundsätzlich GEMA-Gebühren an. Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte und kümmert sich in Deutschland als staatlich legitimierte Verwertungsgesellschaft um die Nutzungsrechte, die sich aus dem Urheberrecht von Komponisten, Textern, Produzenten und Verlagen an musikalischen Werken ergeben.
Voraussetzung ist aber, dass der jeweilige Urheber Mitglied der GEMA ist und das entsprechende Musikstück zum Repertoire der GEMA gehört. Wird ein Werk aus dem sogenannten GEMA-Repertoire öffentlich wiedergegeben, fällt dafür also eine Gebühr an.
Nun führt die Frage darüber, wann und ob die Musik der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und inwieweit sich daraus eine Gebührenpflicht ableitet, immer wieder zu Streitigkeiten. Auch die Gerichte beurteilen die Sachlage mitunter sehr unterschiedlich, so dass letztlich jedes Urteil eine Einzelfallentscheidung ist.
Die folgende Übersicht stellt drei Urteile vor, die sich mit Musik im Gewerbebetrieb und den GEMA-Gebühren beschäftigen:
- Urteil: Oberlandesgericht Köln, 13. Juni 2014, Az. 6 U 204/13
Bei diesem Fall ging es um einen Unternehmer, der als Verwalter einer Ferienhausanlage tätig war. Die Anlage bestand aus Ferienhäusern, die als Privateigentum den jeweiligen Hausbesitzern gehörten. Die Häuser selbst waren mit Kabelanschluss ausgestattet, wobei die Verträge als Einzelverträge zwischen den Ferienhausbesitzern und dem Kabelanbieter bestanden.
Neben der Verwaltung der Anlage kümmerte sich der Unternehmer auch um die Vermittlung von Feriengästen an die Ferienhausbesitzer. Das Mietverhältnis kam dann zwischen den Feriengästen und den Ferienhausbesitzern zustande.
Die GEMA verlangte nun von dem Unternehmer, dass er Gebühren bezahlte sollte. Sie begründete ihre Zahlungsaufforderung damit, dass eine gebührenpflichtige Weiterleitung von Musik stattgefunden habe. Der Unternehmer wies den Zahlungsanspruch zurück.
Das Oberlandesgericht Köln entschied zugunsten des Unternehmers. Es führte aus, dass eine Gebührenpflicht entstehe, wenn Rundfunksignale wie beispielsweise in einem Hotel über eigene Anlagen an verschiedene Empfänger weitergeleitet würden und dabei eine öffentliche Wiedergabe stattfinde.
In der Ferienhausanlage empfange der Unternehmer das Signal aber nicht zentral. Stattdessen erfolge der Empfang durch die einzelnen Ferienhäuser, wobei die Verträge zwischen den Ferienhausbesitzern und dem Kabelanbieter die Grundlage dafür bildeten. Der Unternehmer sei weder der Vermieter der Ferienhäuser noch kümmere er sich um deren Ausstattung.
Die Ferienhausbesitzer stellten zwar Empfangsgeräte in ihren Wohneinheiten bereit, sendeten die Musik aber nicht und leiteten sie auch nicht weiter. Deshalb wäre auch hier kein Verstoß gegen Rechte Dritter gegeben. Anders als in einem Hotel, wo urheberrechtlich geschützte Musik der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würde, sei dies im Rahmen der Vermietung eines einzelnen Ferienhauses nicht der Fall.
Da somit nur ein urheberrechtsfreier Empfang stattfinde, könne der Unternehmer nicht für die Zahlung von GEMA-Gebühren in Anspruch genommen werden.
2. Urteil: Landgericht Düsseldorf, 8. Januar 2014, Az. 23 S 144/13
Im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis lief ein Radio. Der Zahnarzt hatte hierfür GEMA-Gebühren bezahlt. Nachdem die GEMA im Jahre 2012 die Jahresgebühren angehoben hatte, kündigte der Zahnarzt den Vertrag fristlos.
Als Begründung verweis er auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, aus der hervorging, dass es sich um keine öffentliche Wiedergabe von Musik handele, wenn im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis Musik laufe. Die GEMA war mit der Kündigung nicht einverstanden und versuchte, ihren Zahlungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Der Fall wurde zunächst vor dem Amtsgericht Düsseldorf verhandelt. Das Amtsgericht erklärte, dass dann eine öffentliche Wiedergabe von Musik vorliege, wenn sie sich mehrheitlich an Mitglieder der Öffentlichkeit richte. Mitglieder der Öffentlich seinen alle, zu denen kein persönliches Freundschafts- oder Verwandtschaftsverhältnis bestehe.
Die Patienten des Zahnarztes, die im Wartezimmer saßen, wären in diesem Sinne Mitglieder der Öffentlichkeit. Bisher wäre nicht von Bedeutung gewesen, ob die Wiedergabe der Musik kommerziellen Zwecken diene. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes habe in diesem Punkt aber zu einer Änderung geführt. Der Zahnarzt ziele durch die Musikwiedergabe weder auf Einnahmen noch auf eine Umsatzsteigerung ab.
Da er also keinen kommerziellen Zweck verfolge, wäre keine öffentliche Wiedergabe von Musik gegeben, die einer Gebührenpflicht unterliege. Folglich sei auch die fristlose Kündigung des GEMA-Vertrags rechtmäßig gewesen. Allerdings müsse der Zahnarzt die Gebühren für den Zeitraum entrichten, in dem ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen ihm und der GEMA bestanden habe.
Die GEMA leitete daraufhin ein Verfahren in der nächsten Instanz ein. Auch das Landgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Zahnarztes. Es bestätigte die Ausführungen des Amtsgerichts und erklärte die Kündigung des Zahnarztes für wirksam.
- Urteil: Landgericht Düsseldorf, 16. Mai 2012, Az. 23 S 296/11
Ein Diskothekenbetreiber hatte einem Partyveranstalter seine Räumlichkeiten vermietet. Der Veranstalter hatte die Party nicht bei der GEMA angemeldet. Da während der Party Musik abgespielt wurde, erhob die GEMA Klage gegen den Diskothekenbetreiber und forderte Schadensersatz.
Der Diskothekenbetreiber war der Meinung, dass er für die Urheberrechtsverletzungen, die der Partyveranstalter als Mieter seiner Räumlichkeiten begangen habe, nicht in die Haftung genommen werden könne.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Ansicht des Diskothekenbetreibers. Schadensersatzansprüche gegen ihn könnten nur dann geltend gemacht werden, wenn er in irgendeiner Form an der widerrechtlichen Wiedergabe der Musik beteiligt gewesen wäre.
Er hätte eine finanzielle, organisatorische oder anderweitige Mitverantwortung an der Durchführung und dem Ablauf der Party haben müssen. Allein der Sachverhalt, dass der Diskothekenbetreiber die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und sich um die Endreinigung gekümmert habe, reiche nicht aus, um ihn als Mitveranstalter, Mittäter oder wenigstens Gehilfe zu sehen.
Außerdem habe er nicht in Betracht ziehen müssen, dass es der Partyveranstalter versäumen würde, die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden. Daher könne die GEMA gegenüber dem Diskothekenbetreiber keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
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