Die Rügepflicht bei gewerblichen Einkäufen – 3 Urteile

Die Rügepflicht bei gewerblichen Einkäufen – 3 Urteile

Wenn ein Unternehmen einen gewerblichen Einkauf tätigt und damit als Unternehmen etwas bei einem anderen Unternehmen erwirbt, finden bei diesem Kaufvertrag spezielle Regelungen Anwendung. Eine dieser besonderen Regeln ist die Rügepflicht, die sich aus § 377 Handelsgesetzbuch, kurz HGB, ableitet. Demnach muss der Käufer die Ware direkt bei der Lieferung prüfen.

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Stellt er bei seiner Prüfung Mängel fest, ist er dazu verpflichtet, diese Mängel sofort bei seinem Vertragspartner zu reklamieren. Kommt der Käufer seiner Rügepflicht nicht nach, reklamiert er festgestellte Mängel also nicht direkt nach der Überprüfung bei der Warenlieferung, akzeptiert er die Ware als einwandfrei. Gewährleistungsansprüche kann er dann nicht mehr geltend machen. Ähnliches gilt für Mängel, die erst im Nachhinein auftreten.

Zeigen sich Mängel, die bei der Warenprüfung so nicht zu erkennen waren, muss der Käufer die Mängel beim Vertragspartner rügen, sobald sie ihm aufgefallen sind. Zeigt der Käufer die zunächst versteckten Mängel nicht sofort nach Auftreten an, akzeptiert er die Ware stillschweigend und der Anspruch auf eine Gewährleistung entfällt. Was in der Theorie recht einfach klingt, führt in der Praxis regelmäßig zu Streitigkeiten. Die entsprechenden Regelungen dazu formuliert das HGB nämlich recht allgemein.

Folglich ergibt sich viel Spielraum für eigene Auslegungen und individuelle Einschätzungen der Sachlage. Nicht selten müssen dann die Gerichte entscheiden, welches Unternehmen im konkreten Fall im Recht ist.

Die folgende Übersicht stellt drei beispielhafte Urteile vor, die sich mit der Rügepflicht bei gewerblichen Einkäufen beschäftigen:

1. Urteil vom 13.03.2014, Landgericht Krefeld, Az. 3 O 311/13

Das Landgericht Krefeld hatte in einem Rechtsstreit zwischen einem Kaufmann als Käufer und einem Kfz-Händler als Verkäufer zu entscheiden. Der Kaufmann hatte bei dem Verkäufer einen Neuwagen gekauft. Laut AGB des Verkäufers war es möglich, den Anspruch auf Gewährleistung bei Mängeln sowohl beim Verkäufer selbst als auch bei anderen Vertragswerkstätten des Herstellers geltend zu machen.

Vier Monate später rief der Autohersteller einige Fahrzeuge, darunter auch das Auto des Kaufmanns, zurück. Nachdem die Schließmechanismen von Kofferraum und Verdeck nach wie vor nicht ordnungsgemäß funktionierten, suchte der Kaufmann mehrere Male eine Vertragswerkstatt des Autoherstellers auf. Zwei Monate nach der Rückrufaktion des Herstellers und damit sechs Monate nach dem Kauf des Autos trat der Käufer schließlich mit Verweis auf die Mängel vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer wiederum berief sich auf § 377 HGB und stimmte der Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrags nicht zu.

Das Landgericht Krefeld urteilte zugunsten des Verkäufers. Es erklärte, dass es sich bei dem Autokauf um ein Handelsgeschäft handele und für den Vertrag deshalb § 377 HGB Anwendung finde. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag sei daher ausgeschlossen. Aus der Prüf- und Rügepflicht ergebe sich, dass der Käufer die erstandene Ware sofort zu prüfen und festgestellte Mängel unmittelbar zu beanstanden habe. Der Käufer habe die Mängel aber erst Monate später im Rahmen des Vertragsrücktritts angezeigt.

 

Außerdem wies das Gericht auf eine entscheidende Regelung hin:

Um die Prüf- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB zu erfüllen, müsse sich der Käufer an seinen Vertragspartner wenden. Der Kaufmann hätte die Mängel also gegenüber dem Kfz-Händler rügen müssen, durch das mehrfache Aufsuchen einer Vertragswerkstatt des Autoherstellers sei die Pflicht zur Mängelrüge nicht erfüllt. Dies gelte unabhängig von den Gewährleistungsklauseln des Kaufvertrags.

2. Urteil vom 07.02.2013, Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-16 U 66/12

Bei diesem Fall ging es um den Rechtsstreit zwischen einem Zwischenhändler als Käufer und einem Hersteller von Metallbolzen als Verkäufer. Der Käufer hatte beim Verkäufer über 100.000 Metallbolzen bestellt. Die Metallbolzen waren für den Weiterverkauf an einen Endkunden gedacht, die Lieferung sollte in mehreren Chargen erfolgen. Nachdem die Ware beim Käufer eingegangen war, kontrollierte dieser die Bolzen durch eine Sichtprüfung. Bei der Prüfung hatte der Käufer zunächst nichts zu beanstanden. Allerdings war vereinbart gewesen, dass die Bolzen bestimmte Eigenschaften aufweisen sollten.

Das Zertifikat über diese Eigenschaften händigte der Verkäufer dem Käufer trotz Zusage nicht aus. Deshalb entschied sich der Käufer dazu, eine Materialprüfung beim Endkunden durchführen zu lassen. Bei dieser Materialprüfung zeigte sich, dass die Metallbolzen nicht geeignet waren, weil sie eine zu hohe Festigkeit aufwiesen. Folglich rügte der Käufer die gelieferten Metallbolzen als nicht vertragsgemäße Ware und verweigerte die Zahlung des Kaufpreises.

Der Verkäufer verlangte, dass der Käufer den vereinbarten Kaufpreis in voller Höhe bezahlt. Er begründete seine Forderung damit, dass der Käufer den Mangel direkt nach der Warenlieferung hätte anzeigen müssen. Außerdem hätte eine Sichtprüfung als Kontrolle nicht ausgereicht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Käufer Recht. Es erklärte, dass sich der Käufer als Zwischenhändler in erster Linie um einen möglichst schnellen Weiterverkauf bemühe. Allein schon deshalb könne von einem Zwischenhändler nicht erwartet werden, dass er bei jeder Warenlieferung eine aufwändige Materialprüfung vornimmt. Immerhin hatte der Sachverständige für die Materialprüfung von drei Proben mehr als sechs Wochen gebraucht.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass in diesem Fall ein verdeckter Mangel gegeben sei. Ein verdeckter Mangel kann im Nachhinein gerügt werden, wenn der Käufer den Mangel sofort nach Auftreten reklamiert. Dies habe der Käufer getan und damit seine Rügepflicht erfüllt. Außerdem wertete das Gericht den Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als einen Werklieferungsvertrag, der die Lieferung einer Ware zum Gegenstand habe, bei der der Lieferant zugleich auch der Hersteller ist. Die Gewährleistung unterliege deshalb den Regelungen aus dem Kaufvertragsrecht. Der Käufer könne somit vom Verkäufer eine Nacherfüllung verlangen und die Zahlung des Kaufpreises solange verweigern, bis der Verkäufer die vertragsgemäße Ware geliefert habe.

3. Urteil vom 05.11.2008, Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 15/08

Dieser Rechtsstreit entstand zwischen einem Tablettenhersteller als Käufer und einem Hersteller von Baumkuchen als Verkäufer. Der Tablettenhersteller hatte eine Werbeaktion geplant, die in Apotheken stattfinden sollte. Für die Werbeaktion gab er 12.000 Baumkuchen in Auftrag. Die Kuchen sollten in Dosen mit dem Werbaufdruck des Käufers verpackt sein.

Die Lieferung der Ware sollte aufgeteilt auf zwei Teillieferungen an ein drittes Unternehmen erfolgen. Dieses dritte Unternehmen sollte die Auslieferung der Kuchen an die Apotheken übernehmen. Nachdem die Kuchen in den Apotheken eingetroffen waren, zeigte sich, dass die meisten Kuchen verschimmelt waren. Daraufhin verwies der Käufer auf die Lieferung von nicht vertragsgemäßer Ware und wollte eine Kaufpreisminderung durchsetzen.

Der Verkäufer hingegen bestand auf die Zahlung des vollen Kaufpreises. Hauptstreitpunkt war die Frage, wer wann für die Prüfung der gelieferten Baumkuchen und die Mängelanzeige zuständig war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass der Käufer der Prüf- und Rügepflicht nachkommen müsse. Dies gelte auch dann, wenn die Ware nicht an den Käufer, sondern an eine dritte Partei geliefert werde.

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In diesem Fall müsse der Käufer eben notfalls dafür Sorge tragen, dass die Warenprüfung nach Wareneingang bei dem Dritten durchgeführt werde. Das Oberlandesgericht wertete die verschimmelten Baumkuchen zwar als einen verdeckten Mangel. Allerdings hätte dieser Mangel sofort gerügt werden müssen, nachdem er aufgefallen war. Hier war aber sogar offengeblieben, wann das Drittunternehmen zum ersten Mal über den Schimmelbefall informiert worden war. Hinzu kam, dass der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung durch die Lieferung von vertragsgemäßer Ware gesetzt hatte. Auch aus diesem Grund könne der Käufer keinen Anspruch auf die Minderung des Kaufpreises geltend machen.

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Verlagsinhaber Christian Gülcan (Artdefects Media Verlag), Marketing Experte in Onlinemarketing, SEO, SEA, Social Media, Printmedien und Vermarktung von Unternehmen seit 2006. Kooperationspartner zu Werbeagenturen, Medienagenturen und Marketing-Profis. Verleger von Fachpresse in Print und Online verschiedener Branchen und Themengebiete. Gründer & Unternehmer diverser Firmen inkl. Leitung des Vertriebs und externer Tätigkeiten als Head of Marketing. Ferya Gülcan, Founder Internetmedien-Agentur.

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