Mit Abschlagszahlungen Aussenständen vorbeugen

Mit Abschlagszahlungen Außenständen vorbeugen – die wichtigsten Infos dazu:

Ein volles Auftragsbuch, das zudem noch den einen oder anderen Großauftrag enthält, ist eigentlich ein Grund zur Freude. Offensichtlich gibt es viele Kunden, die dem Betrieb ihr Vertrauen schenken.

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Auf den zweiten Blick wird die Freude aber wieder getrübt, denn je voller das Auftragsbuch ist und je größer die Projekte sind, desto höher sind auch die Risiken. Bei jedem Auftrag muss der Betrieb nämlich in Vorleistung gehen. 

Erhält ein Handwerksbetrieb beispielsweise einen Auftrag, der sich auf ein großes, mehrstöckiges Gebäude bezieht, können allein die Kosten für das notwendige Material schnell mehrere zehntausend Euro betragen. Dazu kommt noch der Arbeitsaufwand.

Lässt sich der Kunde dann mit dem Bezahlen viel Zeit oder bezahlt er die Rechnung gar nicht, kann der Betrieb schnell in ernsthafte Schwierigkeiten geraten. Betriebe, die trotz gut gefüllter Auftragsbücher kurz vor einer Insolvenz stehen, sind leider keine seltene Ausnahmeerscheinung. Dabei gibt es durchaus Möglichkeiten, um hohen Außenständen und offenen Rechnungen entgegenzuwirken.

Eines der effektivsten Mittel in diesem Zusammenhang sind Abschlagszahlungen. Aber was heißt das konkret? Wann und wie kann ein Betrieb mit Abschlagszahlungen Außenständen vorbeugen?

Hier die wichtigsten Infos dazu in der Übersicht: 

Abschlagszahlungen sind jederzeit möglich.

Durch das Forderungssicherungsgesetz, kurz FoSIG, hat der Gesetzgeber insbesondere die Position von Handwerkern deutlich gestärkt. Das Gesetz gilt seit 2009 und sieht unter anderem vor, dass ein Betrieb jederzeit die Möglichkeit hat, Abschlagszahlungen zu verlangen. Voraussetzung für Abschläge ist lediglich, dass durch die begonnene Arbeit ein Wertzuwachs für den Auftraggeber entstanden ist. Schon vorher war es Handwerksbetrieben möglich, Abschlagszahlungen zu verlangen.

Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich nämlich aus § 632a BGB. Nach altem Recht waren Abschlagszahlungen aber erst dann möglich, wenn ein in sich geschlossener Abschnitt fertig gestellt war. Ging es beispielsweise um den Bau eines Gebäudes mit mehreren Stockwerken, konnte der Handwerksbetrieb einen ersten Abschlag in Rechnung stellen, wenn das Erdgeschoss fertig war.

Nach den neuen Regelungen sind Abschlagszahlungen schon deutlich früher möglich.

So kann der Handwerksbetrieb jetzt bereits dann einen Abschlag verlangen, wenn er Baumaterialien auf die Baustelle geliefert oder bestimmte Bauteile angefertigt hat. Auf gesonderte Vereinbarungen kann im Normalfall verzichtet werden, denn der Anspruch leitet sich aus den Gesetzen ab. Trotzdem ist es ratsam, Abschlagszahlungen vertraglich zu fixieren, um Missverständnissen vorzubeugen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. 

Generell ergibt sich durch die gesetzlichen Regelungen zu den Abschlagszahlungen ein guter Schutz vor hohen Außenständen. Dennoch sollten Handwerksbetriebe diese Möglichkeit mit Bedacht einsetzen. Es gibt nämlich durchaus Auftraggeber, die skeptisch reagieren, wenn ihnen schon sehr früh jede Menge Rechnungen auf den Tisch gelegt werden.

In der Praxis hat es sich daher bewährt, nach folgendem Grundschema vorzugehen:

·         Die erste Abschlagszahlung erfolgt nach der Auslieferung des Materials.

·         Die zweite Abschlagszahlung wird vereinbart, wenn die Vorarbeiten abgeschlossen sind.

·         Der Restbetrag wird nach Abschluss des Auftrags fällig. 

Bei geringfügigen Mängeln darf der Auftraggeber die Zahlung nicht verweigern.

Im Alltagsgeschäft gehören Mängel zu den häufigsten Gründen für Unstimmigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Handwerker. Stellt der Auftraggeber Mängel fest, hat er gemäß § 641 Abs. 3 BGB das Recht, Geld einzubehalten. Konkret darf er doppelt so viel einbehalten, wie die Beseitigung der Mängel kostet. Wie gravierend die Mängel sind, spielt dabei zunächst keine Rolle.

Im Zuge der Neuregelung wurden geringfügige Mängel hiervon jedoch ausgeklammert. Liegen nur geringfügige Mängel vor, kann der Auftraggeber die Zahlung also nicht mehr ohne Weiteres verweigern. 

Die Höhe der Abschlagszahlungen muss sich am Wertzuwachs orientieren.

Ein Handwerksbetrieb kann die Höhe der Abschlagszahlungen nicht beliebig ansetzen. Stattdessen gilt grundsätzlich, dass die einzelnen Raten mit dem Wertzuwachs übereinstimmen müssen. Der Unternehmer ist dabei verpflichtet, dem Auftraggeber eine Abrechnung vorzulegen, in der die erbrachten Leistungen übersichtlich, nachvollziehbar und überprüfbar aufgeführt sind.

Aus dieser Aufstellung wiederum muss auch der entstandene Wertzuwachs klar erkennbar hervorgehen. Mit anderen Worten bedeutet das, dass der Handwerker dazu verpflichtet ist, präzise und detailliert zu dokumentieren, welche Fortschritte das Projekt macht. Als Nachweis hierfür können unter anderem Aufmaße, Stundenzettel und ähnliche Unterlagen eingesetzt werden.

Wurde mit einem Verbraucher als Auftraggeber ein Werkvertrag geschlossen, gibt es noch eine weitere Besonderheit. Hier muss der Handwerker nämlich zusammen mit der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit stellen. Die Sicherheit ist für die pünktliche Fertigstellung des Werks gedacht und muss fünf Prozent der Auftragssumme entsprechen.

Diese Forderung muss erfüllt sein, sobald der Unternehmer einen Nachweis über seine Leistungen erbracht hat. Da dies in aller Regel der Fall ist, wenn die Rechnung vorliegt, sollte eine Rechnung immer so übergeben werden, dass der Versand oder die Übergabe belegt werden kann.

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