Welche Direktmarketingmethoden nicht zulässig sind

Achtung – welche Direktmarketingmethoden nicht zulässig sind 

Es gibt praktisch kein Unternehmen, das es sich leisten kann, auf Werbung zu verzichten. Dabei müssen es aber gar nicht immer große und teure Werbekampagnen sein, denn oft sind es gerade die einfachen Werbe-Klassiker, die am effektivsten sind.

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So können eine interessante Postwurfsendung, eine gelungene Anzeige in der Tageszeitung, ein ansprechender Banner im Internet oder auch einfach nur eine Visitenkarte oder ein kleines Werbegeschenk, das einem potenziellen Kunden persönlich in Hand gegeben wird, weitaus mehr Wirkung zeigen als ein aufwändiger Werbespot im Fernsehen oder im Radio.

Gleichzeitig scheint der Konkurrenzkampf jedoch zunehmend härter zu werden. Umso wichtiger ist daher, das Wettbewerbsrecht strikt einzuhalten, um Wettbewerbern zumindest an diesem Punkt keine Angriffsfläche zu bieten. Nun stellt sich aber die Frage, was in Sachen Werbung eigentlich erlaubt ist und was nicht.

Welche Direktmarketingmethoden nicht zulässig sind,
erklärt die folgende Übersicht:
 
 

Briefwerbung

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass Kunden ein Interesse an Informationen haben, wobei mit Kunden sowohl private Verbraucher als auch Unternehmen gemeint sind. Ähnlich wie beispielsweise Werbespots im Fernsehen oder Anzeigen in Zeitungen kann Briefwerbung ein Instrument sein, um das Informationsinteresse potenzieller Kunden zu befriedigen.

Gleichzeitig kann ein Empfänger selbst entscheiden, ob er einen Werbebrief öffnet und sich ein Werbeprospekt anschaut oder ob er diese auf direktem Wege in den Papierkorb befördert. Insofern stellt Briefwerbung keine unzumutbare Belästigung dar und ist deshalb zulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Adressat Briefwerbung im Vorfeld nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Hat ein Adressat hingegen erklärt, dass er keine Briefwerbung erhalten möchte, muss das werbende Unternehmen dies respektieren. Um Briefwerbung zu widersprechen, hat ein Verbraucher mehrere Möglichkeiten. So kann er sich beispielsweise in die sogenannte Robinson-Liste eintragen lassen oder sich direkt an ein Unternehmen wenden und es auffordern, die Werbebriefe zu unterlassen.

Als Widerspruch gegen Werbepost reicht es aber auch aus, wenn der Verbraucher einen entsprechenden Hinweis an seinem Briefkasten anbringt.  

Telefonwerbung

Im Zusammenhang mit Telefonwerbung hat der Bundesgerichtshof, kurz BGH, mehrere Urteile gefällt. Demnach ist Telefonwerbung zunächst einmal grundsätzlich nicht zulässig (BGH, Az.: 1 ZR 115/68). Dies gilt sogar dann, wenn ein Verbraucher einen Vertrag unterschrieben hat, der eine Klausel enthält, nach der sich der Verbraucher mit Telefonwerbung einverstanden erklärt (BGH, Az.: X1 ZR 76/98).

Fordert ein Verbraucher schriftlich Informationsmaterial von einem Unternehmen an, bedeutet dies ebenfalls nicht, dass das Unternehmen den Verbraucher auch telefonisch zu Werbezwecken kontaktieren darf. Zulässig ist Telefonwerbung, wenn es sich bei dem Kunden um einen Gewerbetreibenden handelt und diesen Kunden eine regelmäßige Geschäftsbeziehung mit dem werbenden Unternehmen verbindet.

Im Privatkundenbereich hingegen rechtfertigt eine bestehende Geschäftsbeziehung Telefonwerbung nicht (BGH, Az.: 1 ZR 189/92). So ist es beispielsweise nicht zulässig, wenn ein Dienstleister einfach einen privaten Kunden anruft, um ihm weitere Dienstleistungsangebote zu unterbreiten. Um keine Abmahnungen zu riskieren, sollte ein Unternehmen seine Telefonwerbung daher auf die Kunden beschränken, die Werbeanrufen ausdrücklich und nachweislich zugestimmt haben.  

E-Mail-Werbung

Werbung per E-Mail ist nicht nur kostengünstig, sondern kann durchaus auch effektiv sein. Ähnlich wie bei der Telefonwerbung gilt aber auch für Werbe-E-Mails, dass diese nur dann zulässig sind, wenn der Empfänger seine Einwilligung dazu ausdrücklich erteilt hat.

Es ist somit nicht erlaubt, dass ein Unternehmen E-Mail-Adressen, die Kunden als Kontaktdaten hinterlassen haben oder die es sich anderweitig beschafft hat, einfach so in seinen Werbeverteiler aufnimmt. Rechtssicher hingegen ist es, wenn ein Unternehmen das sogenannte Doppel-Out-In-Verfahren anwendet. Hierbei hinterlässt ein Interessent seine E-Mail-Adresse über ein Dialogfenster im Rahmen des Internetauftritts und meldet sich damit gleichzeitig für den regelmäßigen Erhalt von Werbe-Mails an. Das Unternehmen schickt ihm daraufhin eine E-Mail an die eingetragene Adresse.

Diese E-Mail enthält einen Link, durch den das Interesse am Empfang von Werbe-Mails noch einmal bestätigt wird. Ist diese Rückbestätigung erfolgt, kann der Interessent bedenkenlos in den Werbeverteiler aufgenommen werden. 

Wer darf überhaupt abmahnen?

Das Internet bringt zweifelsohne viele Vorteile mit sich, aber genauso auch zahlreiche Fallstricke. Vertreibt ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen über die Landesgrenzen hinaus, greift das Produkthaftungsrecht des jeweiligen Ziellandes. Für das Unternehmen bedeutet das, dass es schlimmstenfalls im jeweiligen Land verklagt werden kann.

Aber auch innerhalb Deutschlands ist Vorsicht geboten. Gibt es auf der Homepage Links zu anderen Webseiten, haftet das Unternehmen für beleidigende oder strafrechtliche Inhalte auf den verlinkten Seiten. Dies gilt auch dann, wenn sich das Unternehmen zwar von den Inhalten auf fremden Webseiten distanziert hat, aber davon auszugehen ist, dass das Unternehmen deren Inhalte kennt oder hätte kennen müssen. Liegt eine Abmahnung im Briefkasten, ist dies nicht nur ärgerlich, sondern mitunter auch sehr teuer. Spätestens dann stellt sich aber die Frage, wer überhaupt abmahnen darf.

Hat ein Unternehmen die Abmahnung veranlasst, muss dieses Unternehmen nachweisen, dass es ein Wettbewerber ist. Das abgemahnte Unternehmen sollte deshalb eine Kopie der Gewerbeanmeldung und der Gewerbeerlaubnis sowie einen aktuellen Tätigkeitsnachweis als Beleg dafür, dass die beiden Unternehmen tatsächlich im Wettbewerb miteinander stehen, anfordern.

Eine Abmahnung von einem Verein oder Verband ist nur dann berechtigt, wenn darin Wettbewerber in ausreichender Anzahl Mitglied sind. Das abgemahnte Unternehmen sollte daher in diesem Fall um eine aktuelle Mitgliederliste bitten und sich eine Übersicht zur Zusammensetzung der Abmahnpauschale zuschicken lassen. Diese Unterlagen sollte es anschließend von einem Juristen überprüfen lassen.

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